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Keine grundlose Freistellung – der Volltext des BAG- Urteils ist da!

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 25.03.2026 (Az.: 5 AZR 108/25) zur Unwirksamkeit grundloser Freistellungen hat schon nach Veröffentlichung der Pressemitteilung für viel Furore gesorgt.

Soeben hat das BAG den Volltext der Entscheidung veröffentlicht.

Unseren damaligen Bericht möchten wir daher wie folgt präzisieren:

  • Die SCHLECHTE Nachricht für Arbeitgeber: Arbeitsvertragliche Klauseln, die dem Arbeitgeber eine grundlose Freistellung ermöglichen, sind eine unangemessene Benachteiligung von Arbeitnehmern (das BAG begründet das ausführlich).
  • Die GUTE Nachricht für Arbeitgeber: Auch bei unwirksamer oder gar keiner Freistellungsklausel können Arbeitnehmer freigestellt werden, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Freistellung hat.
  • Der bloße Ausspruch einer Kündigung ist noch kein Freistellungsgrund.
    Als beispielhafte Freistellungsgründe, die höher als der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers zu bewerten sind, nennt das BAG: 
    - den Verdacht auf Verrat von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, 
    - eine befürchtete Konkurrenztätigkeit, 
    - die befürchtete Mitnahme von Kunden, 
    - Umstände, die einen wichtigen Grund für eine Kündigung bilden können, 
    - den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund einer Betriebsschließung, eines Auftragsmangels oder einer Umstrukturierung.

Erste wichtige Erkenntnis: Arbeitgeber mit Arbeitsverträgen mit unwirksamer oder fehlender Freistellungsklausel können trotzdem freistellen, wenn sie Gründe haben, die höher zu bewerten sind als das Beschäftigungsinteresse von Arbeitnehmern.

Zweite wichtige Erkenntnis für Dienstwagenvereinbarungen: Wichtig sind wirksame Freistellungsklauseln allerdings dann, wenn der Entzug eines privat nutzbaren Dienstwagens an die Freistellung gekoppelt werden soll. Insoweit lässt es das BAG jedoch genügen, wenn in der Dienstwagenvereinbarung von einer BERECHTIGTEN Freistellung die Rede ist. Im entschiedenen Fall hat es dem BAG sogar gereicht, dass der Widerruf der Nutzung des Dienstwagens nur aus sachlichen Gründen erfolgen darf und die Freistellung als ein sachlicher Grund genannt wurde.

Fazit: Bedeutung haben wirksame Freistellungsklauseln vor allem in Verbindung mit dem Widerruf der (auch) Privatnutzung von Dienstwagen. Dienstwagenverträge sollten entsprechend angepasst werden.

Wenn es hierzu Fragen gibt, sind wir da!

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