BAG Aktuell: Kein Anspruch auf Kopie eines Compliance-Berichts, weder aus der DSGVO noch aus dem Einsichtsrecht in die Personalakte!
In seiner viel diskutierten Entscheidung vom 12.06.2025 (2 SLa 70/25) entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) München:
Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf eine Kopie eines (kompletten) Compliance-Berichts!
In seinem Ende der letzten Woche veröffentlichten Urteil (8 AZR 169/25) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) das LAG München bestätigt. Eine gute Nachricht für Arbeitgeber, ist es doch mittlerweile Usus geworden, dass Arbeitnehmer, denen Fehlverhalten vorgeworfen wird, sich beim Arbeitgeber mit einem datenschutzrechtlichen Auskunfts- und Kopieanspruch „revanchieren“.
Hier die wesentlichen Feststellungen des BAG zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und zum Einsichtsrecht in die Personalakte:
- 15 Absatz 1 i.V.m. Absatz 3 DSGVO gewähren keinen eigenständigen Anspruch auf ein Dokument als solches, sondern auf die vollständigen personenbezogenen Daten, die das Dokument enthält.
- Ausnahme: Die Überlassung einer Kopie von ganzen Dokumenten, Auszügen aus Dokumenten oder aus Datenbanken ist für den Arbeitnehmer unerlässlich, um den Zusammenhang der von ihm verarbeiteten Daten zu verstehen.
- Eine solche Ausnahme wurde vom BAG bezogen auf den in Rede stehenden Compliance-Bericht verneint.
Begründung: Die rechtliche Analyse in dem Bericht stellt keine personenbezogenen Daten dar. Die Klägerin benötigt die rechtliche Analyse auch nicht, um den Zusammenhang mit den von ihr erhobenen personenbezogenen Daten zu verstehen. - Laut BAG kann die Klägerin eine Kopie des Berichts ebenso wenig aus ihrem Recht auf Einsichtnahme in die Personalakte beanspruchen.
Das BAG wörtlich: „Das Einsichtsrechts umfasst das Recht, auf eigene Kosten Kopien aus der Personalakte zu fertigen (…). Dieser Anspruch ist jedoch begrenzt auf einen angemessenen Umfang. Dieser Umfang ist nicht mehr gewahrt, wenn der Arbeitnehmer die Personalunterlagen als Ganzes kopieren möchte (…). Hiervon ausgehend ergibt sich aus § 26 Abs. 2 Sprecherausschussgesetz bzw. § 83 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz kein Anspruch der Klägerin, den Abschlussbericht in der Fassung vom 31. Januar 2024 vollständig in Kopie zur Verfügung gestellt zu bekommen. Unabhängig davon erscheint es zweifelhaft, ob die in der Fassung vom 31. Januar 2024 enthaltenen rechtlichen Ausführungen und Mandantenhinweise als Teil der materiellen Personalakte angesehen werden können.“
Arbeitgeber tun demnach gut daran, sich zu überlegen, was überhaupt in die Personalakte gehört, und sollten in solchen Fällen besser 2 Berichte erstellen, den einen für die Personalakte (mit dem Fehlverhalten, dem Ergebnis der Ermittlungen und arbeitsrechtlichen Konsequenzen) und den anderen für den Arbeitgeber (mit Aussagen von Hinweisgebern, Zeugen und den Bewertungen der Ermittler).
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