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Neues vom LAG Baden-Württemberg - Haftung für Stellenanzeigen nur bei Auftragserteilung!

Die Haftungsfalle bei Stellenanzeigen ist groß – Indizien für eine Diskriminierung wegen eines der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) genannten Merkmale sind schnell gesetzt und auf ein Verschulden kommt es bekanntlich nicht an.

Aber was ist, wenn ein vom Arbeitgeber eingeschalter „Dienstleister“ die Stellenanzeige verbockt hat?

Antworten hierauf gibt die gerade veröffentlichte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 30.04.2026 (Az.: 15 Sa 21/25).

Danach muss folgendermaßen unterschieden werden:

  • Verbockt ein Beauftragter des Arbeitgebers die Stellenanzeige, muss der Arbeitgeber sich das zurechnen lassen.
    Über die dogmatische Herleitung dieses Ergebnisses mag man unterschiedlicher Meinung sein (verschuldensunabhängige vorvertragliche Haftung des Arbeitgebers oder reine Gefährdungshaftung im vorvertraglichen Bereich). Das Ergebnis ist dennoch eindeutig. Oder, um es mit den Worten des LAG Baden-Württemberg zu sagen:
    „Im Ergebnis besteht jedenfalls eine volle Verantwortlichkeit desjenigen, der sich eines Dritten bedient (…).“
  • Anders ist es, wenn ein vom Arbeitgeber nicht beauftragtes „Portal“ die Stellenanzeige in geänderter Form veröffentlicht und dabei gegen das AGG verstößt.
    So haben einige sicher schon die Erfahrung gemacht, dass Stellenanzeigen von nicht beauftragten Portalen abgegriffen werden. Man nennt das Stellenanzeigen-Crawling oder -Scraping.
    Werden Arbeitgeber Opfer von Crawling oder Scraping, haften sie laut LAG Baden-Württemberg nicht für eine AGG-widrig geänderte Anzeige für eine Stelle in ihrem Unternehmen.

Und wie ist es in solchen Fällen mit der Darlegungs- und Beweislast? Die liegt laut den Baden-Württembergischen Landesarbeitsrichtern beim Anspruchsteller. Der Bewerber muss also darlegen und notfalls beweisen, dass der Arbeitgeber den Dritten bzw. das Portal beauftragt hat. Das Argument des Klägers, es sei völlig lebensfremd, dass jemand ohne Beauftragung ein Stellengesuch veröffentliche, ließ das LAG  nicht gelten.

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