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Das Kündigungsverbot des § 17 Mutterschutzgesetz - Aktuelles vom VG Magdeburg

In der gerade veröffentlichten Entscheidung vom 27.01.2026 (Az. 6 A 560/25 MD) hat das Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg Antworten auf die Frage gegeben:

Welche Maßstäbe gelten für die Behörde, die eine Kündigung in einem der in § 17 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) genannten Verbotsfälle für zulässig erklären soll?

Ausgangspunkt ist § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG. Danach kann eine Kündigung nur in besonderen Fällen ausnahmsweise von der zuständigen Behörde für zulässig erklärt werden.

Aber was ist ein besonderer Fall?

Das VG stellt in Anlehnung an diverse verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zunächst klar, dass ein besonderer Fall nicht gleichbedeutend mit einem wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist.

Eine Parallele zu § 626 BGB besteht insoweit, als dass eine schwerwiegende Pflichtverletzung erforderlich ist. Im Unterschied zu § 626 Abs. 1 BGB kommt es aber nicht (nur) auf die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der betroffenen Frau für den Arbeitgeber an. Im Vordergrund bei der Interessenabwägung steht vielmehr, „der Frau während der Schutzfristen des § 17 Abs. 1 MuSchG möglichst die materielle Existenzgrundlage zu erhalten und die mit einer Kündigung in dieser Phase verbundenen besonderen psychischen Belastungen zu vermeiden“.

Daraus leitet das VG Magdeburg folgenden Rechtssatz ab: Verhaltensbedingte Gründe können einen „besonderen Fall“ darstellen, „wenn das Fehlverhalten auch unter Berücksichtigung der psychischen Konstitution der Frau so schwerwiegend ist, dass die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses dem Arbeitgeber schlechthin nicht mehr zugemutet werden kann“.

Im konkreten Fall einer bereits einschlägig abgemahnten Bank-Mitarbeiterin, die aus privaten Gründen Kontoumsätze von Kollegen und Ex- Freunden von Freundinnen abfragte und Kollegen anstiftete, gleiches zu tun, hat das VG Magdeburg einen besonderen Fall bejaht. Richtig so.

Hierbei haben sich die Richter auch auf die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Kündigungsschutz bei Elternzeit (§ 18 Abs. 1 BEEG) gestützt. Dort werden in Ziffer 2.1.6 als besondere Fälle von Fehlverhalten genannt: „Schwere Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder vorsätzliche strafbare Handlungen, die dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen“.

Überhaupt sind die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Kündigungsschutz bei Elternzeit ein brauchbarer Leitfaden für insbesondere betriebsbedingte Kündigungen bei Mutterschutz und Elternzeit. Deshalb haben wir sie Ihnen hier als PDF verlinkt.

Und nicht vergessen: Eine nach § 17 MuSchG für zulässig erklärte Kündigung muss den Kündigungsgrund nennen und schriftlich erfolgen, § 17 Abs. 2 Satz 2.

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