Aktuelles zum heimlichen Mittschnitt von Personalgesprächen oder wie Arbeitnehmer sich durch KI selbst ein Bein stellen können
Die heimliche Aufzeichnung eines Personalgesprächs ist eine sehr schwere Pflichtverletzung, ja sogar eine Straftat (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch), die grundsätzlich eine sogar fristlose Kündigung rechtfertigt. So hat es kürzlich das Arbeitsgericht Stuttgart (Urteil vom 28.10.2025, Az.: 7 Ca 4016/25) im Anschluss an frühere Urteile entschieden (vgl. z. B. auch BAG, Az.: 2 AZR 989/11; LAG Hessen, Az.: 6 Sa 137/17; LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 7 Sa 220/15; ArbG Freiburg, Az.: 2 Ca 193/22).
Arbeitsrechtlich ist entscheidend: Das heimliche Mitschneiden verletzt das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes des Arbeitgebers oder der anderen am Gespräch beteiligten Mitarbeiter. Jeder Gesprächsteilnehmer soll selbst bestimmen können, ob und wem seine Äußerungen zugänglich gemacht werden.
Aber wie kann man die heimliche Aufzeichnung eines Personalgesprächs nachweisen?
In dem aktuell vom Arbeitsgericht Stuttgart entschiedenen Fall wurde dem Arbeitnehmer die KI zum Verhängnis.
Der Arbeitnehmer hatte dem Arbeitgeber nach dem Personalgespräch nämlich eine Stellungnahme zukommen lassen, der ein Gesprächsprotokoll beigefügt war. Dieses Gesprächsprotokoll roch aber so stark nach einer KI-transkribierten Aufzeichnung, dass das Arbeitsgericht Stuttgart einen Verdachtsfall mit folgender Begründung annahm:
„Der dringende Verdacht ergibt sich aus den folgenden dargestellten objektiven Tatsachen, … Dies ist zunächst der schiere Umfang des durch den Kläger übersandten Gesprächsprotokolls über das ca. einstündige Personalgespräch. Weiter spricht hierfür dessen für die Zusammenfassung eines Personalgesprächs vollkommen unübliche Fassung in weitgehend wörtlicher Rede. Noch schwerer wiegen vollkommen kleinteilige Äußerungen (…). Gerade die Worte bzw. Wortfragmente „ne“ oder „eem“ stellen Äußerungen dar, die in mündlichen Äußerungen gebräuchlich sind, in einem Gesprächsprotokoll - so es nicht aus einer Aufzeichnung stammt, jedoch in keiner Weise zu erwarten wären. Hinzu kommt der Umstand, dass das Protokoll teilweise vollkommen unverständliche Passagen noch dazu teils in Großbuchstaben enthält, die ein schwerwiegendes Indiz für eine KI-transkribierte Aufzeichnung darstellen, wie auch die mehrfach enthaltenen Schreib- und Grammatikfehler und die mehrfach unzutreffende Verwendung von Wörtern, die in der deutschen Sprache zwar vorkommen, jedoch an unpassender Stelle verwendet werden (…).“
Eine herrlich treffende Analyse.
KI macht Menschen manchmal leichtsinnig. In diesem Fall hat der Arbeitgeber davon profitiert. Da er vor der Kündigung eine Verdachtsanhörung gemacht, den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört und die 2- Wochenfrist des § 626 BGB gewahrt hatte, ging die Fristlose durch.
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