Sind Arbeitgeber im Umgang mit kranken Beschäftigten asozial?
Die Krankheits- bzw. Entgeltfortzahlungskosten für Arbeitgeber sind hoch. Deshalb raten wir Arbeitgebern, dass sie – auf Basis der aktuellen Rechtsprechung des Bundesar-beitsgerichts (BAG) – die ihnen zustehenden Rechte (insbesondere Auskunfts- und Zurückbehaltungsrechte ggü. Beschäftigten) geltend machen, wenn es um folgende Fall-gruppen geht:
➡️Erschütterung des Beweiswerts der ärztlichen AU/eAU
➡️einheitliche Verhinderungsfälle oder
➡️Fortsetzungserkrankungen.
Hierbei diskutieren wir mit unseren Mandanten immer wieder, ob ein solches Vorgehen „asozial“ ist.
Wenn man sich auf die zuvor genannten, anerkannten Fallgruppen beschränkt, ist es das unseres Erachtens aus folgenden Gründen nicht:
➡️Liegen Umstände vor, die an der Arbeitsunfähigkeit zweifeln lassen, sind Arbeitge-ber es ihren anderen Beschäftigten schuldig, dem Verdacht nachzugehen. Jede Arbeits-unfähigkeit wirkt sich nun mal auch auf die anderen Beschäftigten aus. Die Arbeit muss ja getan werden.
➡️Bei möglichen Fortsetzungserkrankungen oder einheitlichen Verhinderungsfällen muss man zunächst sehen, dass der Arbeitgeber ja bereits 6 Wochen Gehaltsfortzah-lung geleistet hat. Es geht also um die Frage, ob er darüber hinaus zur Gehaltsfortzah-lung im Krankheitsfall verpflichtet ist.
Hinzu kommt:
Im Arbeitsrecht gilt bekanntlich der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“.
Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es insbesondere in gesetzlich angeordneten Fällen wie dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
Normalen (prozessualen) Grundsätzen entsprechend ist es der Anspruchsteller (hier also der erkrankte Arbeitnehmer), der den Ausnahmefall konkret darlegen und beweisen muss.
Vor diesem Hintergrund ist es ein Privileg, wenn Arbeitnehmer es grds. mit der ärztli-chen Feststellung einer AU bewenden lassen können, anstatt zu ihrer Arbeitsunfähigkeit konkret vorzutragen. Dieses Privileg ist umso erstaunlicher, als dass nur der Arbeitneh-mer, nicht aber der Arbeitgeber Kenntnis von der Krankheit als Ursache für die Arbeits-unfähigkeit hat.
Und genau da setzt die neuere Rechtsprechung des BAG an, wenn es dem Arbeitgeber in den genannten Fallkonstellationen weitergehende Rechte einräumt.
Unsere Antwort auf die provokante Frage lautet daher:
Arbeitgeber sind nicht asozial, wenn sie im Rahmen der BAG-Rechtsprechung ihre Rechte geltend machen.
Damit Arbeitnehmer bei Fortsetzungserkrankungen und einheitlichen Verhinderungsfäl-len nicht ohne Geld dastehen, können und sollten Arbeitgeber sich allerdings mit den Krankenkassen in Verbindung setzen. Denn die haben natürlich ein eigenes Interesse an der Abwehr von Krankengeld und kennen den einheitlichen Verhinderungsfall vielfach nicht.
Deshalb haben wir gemeinsam mit unseren Mandanten Musterschreiben, auch an die Krankenkassen, vorbereitet.
Wenn das auch etwas für Sie ist, sprechen Sie uns gerne an.
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