BAG am 25.08.2026: Berechnung einer tariflichen Überforderungsquote bei Altersteilzeit
Altersteilzeit ist eine schöne, aus Arbeitgebersicht aber auch teure Sache.
Altersteilzeit-Tarifverträge machen die Altersteilzeit noch kostspieliger. Um die Kosten im Rahmen zu halten, sehen Altersteilzeit-Tarifverträge sog. Überlastungsquoten vor.
So auch in dem am 25.08.2026 vom Bundesarbeitsgericht (BAG) (Az.: 9 AZR 162/25) entschiedenen Fall eines Haustarifvertrages, in dem es um eine nicht ungewöhnliche tarifliche Überlastungs-Regelung ging.
Das BAG musste über die Auslegung dieser Überlastungs-Regelung und folgende Frage entscheiden:
Werden Arbeitnehmer mit Altersteilzeitverträgen, die NICHT in den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen, bei der Überlastungsquote mitgezählt? Oder werden von der Überlastungsquote nur Arbeitnehmer im persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst?
Der persönliche Geltungsbereich des in Rede stehenden Tarifvertrages erfasst (nur) Gewerkschaftsmitglieder.
Und die für die Beantwortung der Frage entscheidenden Abschnitte der Überlastungsquotenregelung lauten:
- Der Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeit-Vertrages ist ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 % oder mehr Arbeitnehmer des Betriebes, dem der Anspruch stellende Arbeitnehmer angehört, von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen. Darüberhinausgehende Abschlüsse von Altersteilzeit-Verträgen unterliegen der Freiwilligkeit der C.
- Für die Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer des Beklagten gem. Ziffer 1 ist die Anzahl der Arbeitnehmer nach Vollarbeitszeit, unabhängig vom Alter, am Monatsende des dem Antragseingang vorangegangenen Monats maßgebend. Schwerbehinderte und Gleichgestellte im Sinne des IX. Buches des Sozialgesetzbuches sowie Auszubildende, Praktikanten, Werkstudenten, Leiharbeitnehmer, Aushilfen und nicht mehr aktive Arbeitnehmer in Altersteilzeit werden bei der Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer des Betriebes nicht mitgezählt.
- …
- …
Das BAG entschied: Bei einer solchen Regelung sind bei der Überlastungsquote auch Arbeitnehmer in Altersteilzeit mitzuzählen, die NICHT in den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Dasselbe gilt laut BAG für Arbeitnehmer mit Altersteilzeitverträgen, die nicht nach dem Tarifvertrag geschlossen wurden.
Die Pressemitteilung des BAG haben wir hier für Sie/Euch verlinkt.
- Erstellt am .