BAG JETZT zum Annahmeverzug: Wie weit geht der Auskunftsanspruch des Arbeitgebers?
Bei unwirksamen Kündigungen droht Arbeitgebern die Nachzahlung des Gehalts für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist. Das nennt man das sog. Annahmeverzugslohnrisiko. Arbeitgeber können dieses Risiko nur dann minimieren, wenn sie darlegen und notfalls beweisen, dass der gekündigte Arbeitnehmer in dieser Zeit anderweitigen Verdienst böswillig unterlassen hat.
Aber wie sollen Arbeitgeber ein böswilliges Unterlassen nachweisen?
Per Urteil vom 27.05.2020 (Az.: 387/19) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Arbeitgebern erstmals Auskunftsansprüche in Bezug auf Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zugestanden. Seither wurden die Auskunftsansprüche auf die vom Arbeitgeber selbst übermittelten Stellenanzeigen, evtl. Eigenbemühungen des Arbeitnehmers sowie die konkreten Bewerbungsaktivitäten des Arbeitnehmers ausgeweitet.
So auch in dem heute vom BAG entschiedenen Fall, in dem es um folgende Auskunftsanträge ging:
- a) in Textform Auskunft zu erteilen über die dem Arbeitnehmer ab dem 20.01.2023 bis zum 15.10.2023 von der Agentur für Arbeit und/oder dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsangebote und Stellenvorschläge unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung;
- b) in Textform Auskunft zu erteilen, auf welche der gemäß Ziff. 3.a) unterbreiteten Vermittlungsangebote und Stellenvorschläge er sich beworben hat, die jeweils eingereichten Bewerbungsunterlagen vorzulegen und das Ergebnis der Bewerbung mitzuteilen, insbesondere, ob er zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen war oder ein solches stattgefunden hat;
- c) in Textform Auskunft zu erteilen über die von ihm ab dem 20.01.2023 bis zum 15.10.2023 unternommenen Eigenbemühungen und Bewerbungen unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung, sowie Vorlage der jeweils eingereichten Bewerbungsunterlagen;
- d) in Textform Auskunft zu erteilen über das Ergebnis der Eigenbemühungen und Bewerbungen gemäß Ziff. 3.c), insbesondere, ob er zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen war oder ein solches stattgefunden hat;
- e) die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm auf die Anträge zu Ziff. 3.a) bis d) erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern.
Beim BAG ging es vor allem um die in 3.b) bis d) verlangten Auskünfte bzw. die Frage, ob der Arbeitnehmer verpflichtet ist, auch seine Eigenbemühungen zu beauskunften sowie seine Bewerbungsunterlagen vor- und den Verlauf des Bewerbungsverfahrens darzulegen.
Laut der Pressemitteilung vom 26.08.2026 hat das BAG das Verfahren aus prozessualen Gründen an das LAG zurückverwiesen. Das BAG hat für das weitere Verfahren aber folgende Hinweise mit Aussagekraft gegeben:
- Es besteht kein Anspruch des Arbeitgebers auf Auskunft, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf Stellenangebote von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter beworben hat.
- Es besteht kein Anspruch des Arbeitgebers auf Auskunft über eigene Bemühungen um eine anderweitige Beschäftigung.
Schade für Arbeitgeber!
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