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 BAG aktuell: Kirchliches Selbstbestimmungsrecht hat Vorrang vor Religionsfreiheit

 Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat erneut über den Fall Egenberger entschieden [Urteil vom 21.05.2026, Az.: 8 AZR 194/25 (F)].

Wir erinnern uns: Ein kirchlicher Arbeitgeber hatte in einer Stellenausschreibung die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörigen Kirche verlangt. Hierauf bewarb sich die konfessionslose Klägerin. Die Stelle wurde mit einem evangelischen Bewerber besetzt und die Klägerin nicht einmal zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.

Daraufhin verlangte die Klägerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wegen ihrer Benachteiligung aufgrund der Religion.
Das Verfahren ging durch alle Instanzen, Europäischer Gerichtshof (EuGH) und Bundesverfassungsgericht eingeschlossen.

Das BAG hatte der Klägerin nach der von ihm herbeigeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zunächst eine Entschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil wurde dann aber vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.09.2025, Az.: 2 BvR 934/19) aufgehoben. Das Bundesverfassungsgericht kritisierte, dass das BAG das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht ausreichend berücksichtigt habe.

Deshalb wurde die Sache an das BAG zurückverwiesen.

Das BAG stand vor einer schwierigen Aufgabe. Es musste den komplexen Konflikt zwischen dem europarechtlich verankerten Antidiskriminierungsrecht und dem durch unsere Verfassung geschützten kirchlichen Selbstbestimmungsrecht lösen.

Diesen Konflikt hat das BAG in seiner heutigen Entscheidung zugunsten des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, und damit zugunsten des kirchlichen Arbeitgebers, gelöst. Seiner Meinung nach war es im konkreten Fall gerechtfertigt, die Kirchenzugehörigkeit zu verlangen.

Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.05.2026 haben wir hier verlinkt. 

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