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BAG aktuell: Unternehmen mit Sitz im Ausland aufgepasst!

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Az. 7 ABR 7/25) hat entschieden:

Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) erfüllt, kann ein Betriebsrat selbst dann gewählt werden, wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt.

Im entschiedenen Fall ging es um die (bekannte) Fluggesellschaft mit Sitz in Malta und Zentrale in Irland, die u. a. am Flughafen Berlin-Brandenburg einen Stationierungsort unterhält, in dem ein Betriebsrat (BR) gewählt werden sollte.

Die Fluggesellschaft wehrte sich dagegen mit dem Argument, dass ein inländischer Betriebsteil im Sinne von § 4 Abs. 1 BetrVG nur dann betriebsratsfähig sei, wenn auch der Hauptbetrieb im Inland gelegen sei.

Das BAG ist diesem Argument in seiner heutigen Entscheidung nicht gefolgt:

„Als Betriebe gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG auch Betriebsteile, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind. Die Auslegung dieser Vorschrift ergibt, dass ein Betriebsteil auch dann vorliegen kann, wenn der Hauptbetrieb im Ausland gelegen ist.
Das verstößt nicht gegen das Territorialitätsprinzip.“


Die Pressemitteilung des BAG vom 13.05.2026 haben wir hier verlinkt.

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