Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beim BEM
In der kürzlich veröffentlichten und mit Spannung erwarteten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.03.2016 (Az.: 1 ABR 14/14) hat das Bundesarbeitsgericht erstmals konkret zu der Frage Stellung genommen, welche Mitbestimmungsrechte der Betriebsrat beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) hat.
Die für die betriebliche Praxis wesentlichen Aussagen des Bundesarbeitsgerichtes möchten wir folgendermaßen für Sie zusammenfassen:
- Bei den Verfahrensregelungen zur Ausgestaltung des BEM hat der Betriebsrat grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht. Das betrifft auch die im Rahmen des Verfahrens verwandten Musterschreiben, die ja Teil des Procederes sind.
In seiner Entscheidung vom 22.03.2016 hat das Bundesarbeitsgericht die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei den Verfahrensregelungen allerdings eingeschränkt.
Das betrifft insbesondere die von Betriebsräten so gerne gesehene Installierung eines sogenannten BEM-Teams, das unter Beteiligung mindestens eines Betriebsratsmitglieds für die gesamte Durchführung des BEM zuständig ist.
Auf die Errichtung eines solchen BEM-Teams hat der Betriebsrat nach dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts keinen Anspruch. Die Errichtung eines solchen BEM-Teams ist daher nur auf freiwilliger Basis, sprich mit Ihrer Zustimmung möglich. Durch ein Verfahren vor der Einigungsstelle kann die Errichtung eines BEM-Teams folglich nicht erzwungen werden.
Auch Unternehmen mit Betriebsrat, die kein BEM-Team haben, werden in einem wichtigen Punkt von der Teilnahme des Betriebsrats verschont. Nach diesem Urteil hat der Betriebsrat nämlich kein Recht, an den BEM-Gesprächen mit dem Arbeitnehmer teilzunehmen. Die Pflicht des Arbeitgebers besteht nach dieser Entscheidung lediglich darin, den Betriebsrat im Anschluss an die Gespräche mit dem Arbeitnehmer zu unterrichten.
Ein Dorn im Auge wird den Betriebsräten dieses Urteil schließlich auch deshalb sein, weil das BAG die Hinzuziehung von Betriebsräten von der Zustimmung des Arbeitnehmers abhängig gemacht hat.
Trotzdem kann es sinnvoll sein, dass Sie den Betriebsrat/ein Betriebsratsmitglied freiwillig an dem BEM beteiligen. Wir haben nämlich die Erfahrung gemacht, das BEMs mit Beteiligung des BR eine größere Akzeptanz haben. Bitte denken Sie in diesem Fall daran, dass Sie nach diesem BAG-Urteil die Zustimmung des Arbeitnehmers für die Beteiligung des Betriebsrats an den BEM-Gesprächen brauchen. - Von vornherein kein Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.03.2016, wenn es um die Umsetzung und Überprüfung der im BEM besprochenen Maßnahmen geht. Der Betriebsrat kann demnach die Umsetzung bestimmter Maßnahmen auch nicht erzwingen, wenn Sie ihm diese Möglichkeit nicht freiwillig einräumen, was Sie tunlichst lassen sollten.
Wörtlich sagt das Bundesarbeitsgericht hierzu:
„Die vom Betriebsrat angeführten Beteiligungsrechte nach § 84 Abs. 2 Satz 6 und 7 SGB IX beziehen sich auf die dem Arbeitgeber obliegenden Pflichten innerhalb des Klärungsprozesses iSd. § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, eröffnen aber kein Mitbestimmungsrecht für die Umsetzung oder Überprüfung von Maßnahmen unter seiner Beteiligung.....
…. Darüber hinaus ist § 3.4. Abs. 2 BV bEM unwirksam, der für vorgeschlagene arbeitsplatzbezogene Maßnahmen die Zustimmung des Betriebsrats und für den Fall, dass eine Einigung nicht zustande kommt, deren Ersetzung durch Spruch einer Einigungsstelle bestimmt. Der Einigungsstelle fehlt die Kompetenz, für betriebliche Maßnahmen des Arbeitgebers, die nicht bereits nach den Bestimmungen des BetrVG der zwingenden Mitbestimmung unterliegen, weitergehende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu begründen.“
Bettina Steinberg Dr. Mona Geringhoff Lydia Voß
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