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Hände weg von salvatorischen Klauseln

In unserem Newsletter vom 06. April 2017 mit dem Titel Frisch auf den Tisch hatten wir Ihnen von der Pressemitteilung eines BAG-Urteils berichtet, in dem es um die Frage ging, ob

ein unwirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot durch eine salvatorische Klausel zu einem wirksamen Wettbewerbsverbot werden kann. 

Jetzt, da die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.03.2017 (Az: 10 AZR 448/15) im Volltext vorliegt, möchten wir das Thema noch einmal aufgreifen.

 Ausgangssituation

Viele Arbeitgeber möchten mit dem ein oder anderen Arbeitnehmer gerne ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren. Durch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot werden Arbeitnehmer bekanntlich verpflichtet, dem Unternehmen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenz zu machen.

Viele Arbeitgeber scheuen allerdings die damit verbundenen Kosten. Denn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kostet Geld. Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots müssen dem Arbeitnehmer nämlich mindestens 50% der bisherigen Vergütung (inklusive geldwertem Vorteil für einen PKW, Sonderzahlungen, etc. pp.) gezahlt werden. Diese Entschädigung heißt im Fachjargon Karenzentschädigung. Für's Nichtstun ist die Karenzentschädigung in der Tat viel Geld, wenn man bedenkt, dass man in vielen Fällen gar nicht weiß, ob der Arbeitnehmer überhaupt zur Konkurrenz wechselt und was er dort anrichten kann.

Deshalb verfallen einige Arbeitgeber auf folgende Idee: Sie vereinbaren ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne die zwingend vorgeschriebene Karenzentschädigung. Motiv solcher Vereinbarungen, die gegen Gesetze verstoßen, ist der psychologische Effekt bzw. die Hoffnung auf die Unkenntnis des Arbeitsnehmers. 

Das Urteil

Möglicherweise hat der Arbeitgeber in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall genau so gedacht. Möglicherweise wollte er also bewusst kein wirksames = teueres nachvertragliches Wettbewerbsverbot.

Was der Arbeitgeber nicht bedacht hatte: Die in seinem Arbeitsvertrag benutze salvatorische Klausel hätte ihm fast einen Strich durch die Rechnung gemacht.

Was sind salvatorische Klauseln?

Salvatorische Klauseln sind Regelungen, die sinngemäß besagen, dass unwirksame Bestimmungen des Arbeitsvertrages durch wirksame Bestimmungen ersetzt werden sollen.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall lautete die salvatorische Klausel wortwörtlich so: 

"Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig oder unwirksam sein, so soll dadurch der Vertrag im Übrigen in seinem rechtlichen Bestand nicht berührt werden. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit bedacht hätten."

Das Bundesarbeitsgericht musste nun entscheiden, ob die salvatorische Klausel das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wirksam macht.

Insoweit ist sich die Rechtsprechung nämlich einig: Nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die gar keine Karenzentschädigung vorsehen, sind unwirksam.

Dem gegenüber sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die eine zu niedrige Karenzentschädigung vorsehen, lediglich unverbindlich.

Der Unterschied zwischen nichtig und unverbindlich ist bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten erheblich.

Bei einem nichtigen nachvertraglichem Wettbewerbsverbot gilt das Verbot schlichtweg nicht.

Demgegenüber hat der Arbeitnehmer bei einem bloß unverbindlichen nachvertraglichem Wettbewerbsverbot ein Wahlrecht. Er, der Arbeitnehmer, kann entscheiden, ob er das Wettbewerbsverbot gelten lässt und dafür eine Karenzentschädigung (dann allerdings nur in der vereinbarten Höhe) kassiert oder ob er dem Ex-Arbeitgeber Wettbewerb macht.

Vor diesem Hintergrund war es nicht fernliegend, dass die Sache bis zum Bundesarbeitsgericht ging.

Gottlob entschied das Bundesarbeitsgericht, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot trotz salvatorischer Klausel unwirksam bleibt, zumal sich aus dem Vertrag auch keine "versteckten" Hinweise darauf ergaben, dass der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung zahlen wollte.

Wie der Fall zeigt, hätte das aber auch ins Auge gehen können.

Der Fall wirft daher die ganz grundsätzliche Frage auf, wie nützlich salvatorische Klauseln aus Arbeitgebersicht sind.

Auch hierauf hat die Entscheidung eine Antwort gegeben:

Salvatorische Klauseln nutzen dem Arbeitgeber rein gar nichts. Sie sind laut Bundesarbeitsgericht nämlich unwirksam, wenn der Arbeitgeber sich darauf beruft. Beruft sich, wie im entschiedenen Fall, dagegen der Arbeitnehmer auf die salvatorische Klausel, gilt die Klausel.

Der Arbeitnehmer darf also Rosinenpickerei betreiben: Schadet ihm die salvatorische Klausel bzw. nutzt sie nur dem Arbeitgeber, gilt sie nicht. Nutzt dem Arbeitnehmer die salvatorische Klausel, kann er sich hierauf berufen. Diese Art der Rosinenpickerei bei Arbeitsverträgen ist vom Gesetzgeber allerdings gewollt. Sie ergibt sich aus §§ 305 ff. BGB, die bekanntlich immer dann anwendbar sind, wenn der Arbeitgeber Arbeitsverträge vorformuliert.

Fazit:

Infolgedessen kann man salvatorische Klauseln getrost aus Arbeitsverträgen streichen. Man sollte das sogar tun, wenn man bewusst unwirksame Klauseln benutzt.

Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, melden Sie sich bitte.

Bettina Steinberg               Dr. Mona Geringhoff                    Lydia Voß

  • Erstellt am .