Es geht los: Es gibt erste Rechtsprechung zum neuen § 178 Absatz 2 SGB IX (vormals § 95 Absatz 2 SGB IX)
Ausgangspunkt dieses Newsletters ist der seit dem 30.12.2016 geltende § 95 Absatz 2 Satz 3 SGB IX, der seit dem 01.01.2018 die Nummer § 178 Absatz 2 Satz 3 trägt. Danach ist eine Kündigung auch dann unwirksam, wenn die Schwerbehindertenvertretung vorher nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist. Was zur ordnungsgemäßen Beteiligung gehört, ergibt sich aus § 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX (vormals § 95 Absatz 2 Satz 1 SGB IX). Danach umfasst die ordnungsgemäße Beteiligung die unverzügliche Information der Schwerbehindertenvertretung, die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung (ihr muss also Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden) und die Mitteilung der vom Arbeitgeber schlussendlich getroffenen Entscheidung.
Da Sie bei der Kündigung von schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmern auch noch andere Stellen beteiligen müssen (allen voran das Integrationsamt und den Betriebsrat) wird viel über die Reihenfolge der Beteiligung der unterschiedlichen Stellen diskutiert.
Nun hat das Arbeitsgericht Hagen am 06.03.2018 (Az.: 5 Ca 1902/17) entschieden:
Die Schwerbehindertenvertretung ist in jedem Falle vor der Einschaltung des Integrationsamtes zu beteiligen.
Damit liegt das Arbeitsgericht Hagen auf einer Linie mit der aktuellen Praxis vieler Integrationsämter, die den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung zurückweisen, wenn die Schwerbehindertenvertretung vorher nicht angehört worden ist.
Aus der dazu vom Arbeitsgericht Hagen gegebenen Begründung folgt außerdem, dass die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung auch vor der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG erfolgen muss.
Daraus ergibt sich folgende Reihenfolge:
- Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
- Beteiligung des Betriebsrats
- Zustimmungsantrag an das Integrationsamt
- Entscheidung des Integrationsamtes
- Wenn das Integrationsamt seine Zustimmung erteilt hat: Ggfs. erneute Anhörung von Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat, wenn sich im Verfahren beim Integrationsamt neue / andere Aspekte ergeben haben. Achtung: Wegen § 626 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss bei einer außerordentlichen Kündigung sorgfältig geprüft werden, ob eine erneute Anhörung erforderlich ist, anderenfalls Sie die Verfristung der außerordentlichen Kündigung riskieren.
- Ausspruch der Kündigung
Entschieden hat das Arbeitsgericht Hagen darüber hinaus, dass die ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung auch bei Änderungskündigungen erforderlich ist.
Bitte beachten Sie, dass die Vorschriften des SGB IX auch für leitenden Angestellte gelten. Bei leitenden Angestellten fällt also die Beteiligung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG, nicht aber die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 SGB IX flach.
Und denken Sie bitte ferner daran, dass die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach derzeit herrschender Meinung auch für Kündigungen innerhalb der ersten 6 Beschäftigungsmonate gilt. Was Sie infolgedessen beachten sollten, hatten wir bereits in unserem Newsletter vom 10.11.2017 dargestellt.
Völlig offen ist leider immer noch, wie die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (vor allem zeitlich und inhaltlich) erfolgen muss.
Insoweit möchten wir Sie auf unseren Newsletter vom 02.03.2017 verweisen.
All diese Themen werden wir unserem Workshop am 08.06.2018 mit dem Titel Der Umgang mit kranken und und schwerbehinderten Mitarbeitern besprechen. In diesem Workshop, der von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr im MediaPark 6a in 50670 Köln stattfinden wird, sind noch vier Plätze frei.
Wenn Sie einen der freien Plätze besetzen möchten, melden Sie sich bitte unter
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