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Auch Dienstreisen ins Ausland sind Entsendungen! 

Etliche Medien haben schon darüber berichtet, dass auch Dienstreisen ins Ausland Entsendungen sind, für die man eine Entsendebescheinigung braucht.

Was steckt dahinter?
 
Juristisch ist die Aussage, dass Dienstreisen ins Ausland Entsendungen sind, korrekt.
Richtig ist dementsprechend auch, dass Arbeitnehmer, die eine Dienstreise ins Ausland unternehmen, eine Entsendebescheinigung brauchen. Das gilt selbst dann, wenn der Auslandsaufenthalt nur wenige Stunden dauert.

Die Entsendebescheinigung, die bei Tätigkeiten im europäischen Ausland A1-Bescheinigung heißt, stellt sicher, dass der Arbeitnehmer trotz des Auslandsaufenthalts ausschließlich in Deutschland sozialversicherungspflichtig ist.
 
Tatsächlich war es bislang aber so, dass kaum ein Unternehmen für Auslandsdienstreisen eine Entsendebescheinigung eingeholt hat. Im Ausland bzw. bei den ausländischen Behörden hat danach bisher auch „kein Hahn und kein Huhn gekräht“.

Das hat sich nun geändert. Seit kurzem werden Dienstreisende von den ausländischen Behörden sogar schon am Zielflughafen kontrolliert.
 
Schuld daran ist das gerade eingeführte IT-System EESSI, das die europäischen Sozialversicherungsträger vernetzt.
 
Was folgt daraus?
 
Unternehmen sind gut beraten, wenn sie für Arbeitnehmer, die ins Ausland reisen, Entsendebescheinigungen beantragen.
 
Das gilt umso mehr, als dass die ausländischen Behörden Buß- bzw. Verwarnungsgelder verhängen können, wenn der Arbeitnehmer, der ins Ausland reist, keine Entsendebescheinigung mit sich führt.
 
Nun werden viele von Ihnen sagen, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig ist und manch eine Dienstreise ins Ausland so spontan stattfindet,
dass man vorher keine Entsendebescheinigung beantragen kann.
 
Wie kann man das Problem lösen?

  • Für regelmäßige Dienstreisen ins europäische Ausland kann man eine „Dauerentsendebescheinigung“ beantragen. Für die Erteilung einer Dauerbescheinigung zuständig ist die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland, kurz DVKA genannt. Eine solche Dauer-bescheinigung wird für Reisen ins europäische Ausland insbesondere unter folgenden Voraussetzungen erteilt:

    Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehr als einem Mitgliedstaat (z.B. Deutschland und einem Nachbarstaat). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tätigkeit regelmäßig und wiederkehrend

    - mindestens an einem Tag im Monat oder
    - mindestens an fünf Tagen im Quartal

    im jeweiligen Staat ausgeübt wird.

  • Für Arbeitnehmer, die ins außereuropäische Ausland reisen, gibt es eine solche Dauerbescheinigung leider nicht. 
Für Dienstreisen ins außereuropäische Ausland müssen Sie also vor jeder Reise eine Entsendebescheinigung einholen. Die Einholung erfolgt mittlerweile im elektronischen Verfahren. Zuständig hierfür sind die gesetzlichen Krankenversicherungen bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern und die Rentenversicherung bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern.

Findet die Dienstreise ins außereuropäische Ausland spontan statt, soll es genügen, dass der Arbeitnehmer den Antrag auf Erteilung der Entsendebescheinigung mit sich führt.

Wer sich diesen Tort nicht antun möchte, muss darauf vertrauen, dass im außereuropäischen Ausland mangels Vernetzung der Sozialversicherungsträger weiterhin keine Kontrollen durchgeführt werden.

 
Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, helfen wir Ihnen gerne.

 
Bettina Steinberg          Dr. Mona Geringhoff          Lydia Voß

  • Erstellt am .