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BAG aktuell: Urlaub und Elternzeit

Nach so viel neuer Urlaubsrechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht sich aktuell auch den Urlaub während der Elternzeit noch einmal vorgeknöpft.

Die wesentlichen Aussagen, die das Bundesarbeitsgericht in seinen beiden gerade veröffentlichten Urteilen vom 19.03.2019 (Az.: 9 AZR 495/17 sowie 9 AZR 362/18) getroffen hat, lauten:

  • Auch nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bleibt es dabei:
    Der Urlaub kann für jeden vollen Monat der Elternzeit nach § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG gekürzt werden.
    Die Kürzungsregelung verstößt nicht gegen europäisches Recht.
     
  • Der Arbeitgeber muss die Kürzung erklären.
    Die Kürzung kann vor, während und nach dem Ende der Elternzeit erklärt werden.

    Achtung: Eine Kürzung vor dem Elternzeitverlangen des Arbeitnehmers ist nicht möglich.
    Kürzungsregelungen in Arbeitsverträgen reichen daher nicht.
     
  • Die Kürzung des Urlaubsanspruchs für volle Monate der Elternzeit tritt nicht automatisch ein. Die Kürzung ist eine Willenserklärung, die ausdrücklich oder konkludent erklärt werden kann.

    Achtung: Die Angabe von Urlaubstagen in Gehaltsabrechnungen ist keine Willenserklärung, sondern lediglich eine Wissenserklärung.
    Es reicht folglich nicht, wenn sich die Kürzung nur aus der Anzahl der Urlaubstage ergibt, die in der Gehaltsabrechnung ausgewiesen sind.
     
  • Die Kürzung muss bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden. Eine Kürzung des Urlaubs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht mehr möglich. Für den Urlaubsabgeltungsanspruch, der mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht, gilt § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG also nicht.
     
  • Die in § 17 Absatz 2 BEEG verankerte verlängerte Frist für die Inanspruchnahme des Urlaubs gilt auch für den vor Beginn der Elternzeit noch nicht in Anspruch genommenen Urlaub.


Wenn Sie Fragen hierzu haben, sprechen Sie uns gerne an. 

 
Bettina Steinberg          Dr. Mona Geringhoff          Lydia Voß

  • Erstellt am .