Gesetzesvorhaben abseits von Corona - warum Compliance immer wichtiger wird
Auch wenn die Corona-Krise derzeit die Politik bestimmt, laufen „im Hintergrund“ interessante und wichtige Gesetzesvorhaben weiter. Eines davon ist ein neues „Verbandssanktionengesetz“ – ein „Strafrecht für Unternehmen“. Ziel ist die umfangreichere Sanktionierung von Unternehmen für sog. Verbandsstraftaten, die Förderung von Compliance-Maßnahmen und das Schaffen von Anreizen für interne Ermittlungen. Die wichtigsten Aspekte, die man aus dem bisher vorhandenen Referentenentwurf entnehmen kann, haben wir für Sie hier zusammengefasst:
Verfolgungspflicht
Der Entwurf sieht vor, dass die zuständigen Verfolgungsbehörden „Verbandsstraftaten“ von Unternehmen – wie bei Straftaten durch natürliche Personen – verfolgen müssen und ein Absehen von der Strafverfolgung nur noch ausnahmsweise möglich ist. Verbandsstraftaten sind insbesondere Korruption, Kartellabsprachen oder unberechtigte Weitergabe von Kundendaten.
Sanktionsmöglichkeiten
Der Sanktionsrahmen für Unternehmen, die im Durchschnitt einen Jahresumsatz von mehr als 100 Mio. € erzielen, wird bei einer vorsätzlichen Verbandsstraftat auf bis zu 10% des durchschnittlichen Jahresumsatzes erhöht. Daneben besteht die Möglichkeit von Verwarnungen inklusive Auflagen und Weisungen durch das Gericht. Als letztes Mittel kann das Unternehmen sogar aufgelöst werden!
Sanktionsmilderung
Der Entwurf enthält Regeln zur Durchführung interner Ermittlungen, deren Einhaltung mit Sanktionsmilderungen verknüpft ist. Dafür müssen die internen Ermittlungen aber gesetzeskonform, also insbesondere durch ein faires Verfahren abgelaufen sein. Der Entwurf nimmt vor allem Mitarbeiterbefragungen in den Blick und fordert, dass die Mitarbeiter vor der Befragung darauf hingewiesen werden, dass ihre Auskünfte in einem Strafverfahren gegen sie verwendet werden können. Den befragten Mitarbeitern muss außerdem das Recht eingeräumt werden, einen anwaltlichen Beistand oder ein Mitglied des Betriebsrats zur Befragung hinzuzuziehen; ferner können die Mitarbeiter die Aussage verweigern, wenn sie sich selbst oder einen Angehörigen (iSv § 52 der Strafprozessordnung) belasten würden.
Anreiz zum Ausbau von Compliance-Strukturen
Bei der Bemessung der Sanktion werden auch Compliance-Maßnahmen des Unternehmens zur Verhinderung von Verbandsstraftaten mildernd berücksichtigt. Hierbei erstreckt sich die Unternehmensverantwortlichkeit nicht nur auf Leitungspersonen, sondern auch auf Mitarbeiter ohne leitende Funktion, wenn die Straftat durch Compliance-Vorkehrungen hätte verhindert werden können. Der Entwurf schafft also einen doppelten Anreiz zum Aufbau einer Compliance-Organisation.
Kritik
Der Entwurf in seiner bisherigen Form wird u.a. wegen folgender Punkte kritisiert:
- Der Anwendungsbereich des Gesetzes beschränkt sich auf Verbandsstraftaten (siehe oben, z.B. Korruption, Kartellabsprachen, oder unberechtigte Weitergabe von Kundendaten) und ist damit eng begrenzt.
- Die Regelungen fokussieren sich auf Mitarbeiterbefragungen und lassen Probleme in Bezug auf die Auswertung von E-Mails, die Überwachung von Mitarbeitern etc. unbeachtet.
- Unklar bleiben auch die arbeitsrechtlichen Grenzen der Befragungsrechte, insbesondere in Bezug auf die Frage, ob der Arbeitnehmer verpflichtet ist, an der Befragung teilzunehmen und auszusagen und ob der Arbeitnehmer auch auf die mögliche arbeitsrechtliche Verwendung seiner Aussage (z.B. für eine Kündigung) hingewiesen werden muss.
- Wird das Unternehmen wie ein Beschuldigter im Strafprozess behandelt, so unterliegen Unterlagen grundsätzlich ein Beschlagnahmeschutz. Unklar ist, ob dieser auch für Erkenntnisse aus internen Untersuchungen gilt.
Ob diese Kritik in weiteren Entwürfen und der endgültigen Fassung des Gesetzes berücksichtigt werden wird, bleibt abzuwarten. Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Wenn Sie weitere Fragen zu dem Thema haben, melden Sie sich bitte.
Bettina Steinberg Dr. Mona Geringhoff Lydia Voß
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