Arbeitsrechtliches Update zur Corona-Krise am 29.04.2020
1. Mitbestimmung des Betriebsrats per Videokonferenz?
In unserem Newsletter vom 21.04.2020 hatten wir auf die – rechtlich unverbindliche – Ministererklärung des Bundesarbeiterministers hingewiesen, laut der in Zeiten der Corona-Krise auch Betriebsratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz zulässig sein sollen.
Nun soll dies auch durch eine Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes verbindlich geregelt werden. Ein bisher nur versteckt veröffentlichter Gesetzesentwurf enthält die folgende Regelung:
„§ 129 Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie
(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.
(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audio-visueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
(4) Die Sonderregelungen nach den Absätzen 1 bis 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Für Personalräte wird eine Regelung zu Videokonferenzen in einem § 37 des Bundespersonalvertretungsgesetz angefügten Absatz 3 vorgesehen.
Die Gesetzesentwürfe wurden in den Bundestag eingebracht. Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden!
2. Änderungen für Mitarbeiter in Elternzeit
Die Corona-Krise wirkt sich auch auf ArbeitnehmerInnen in Elternzeit aus. So können z.B. Eltern in systemrelevanten Berufen ihre geplante Elternzeit nicht nehmen, weil sie dringend gebraucht werden. Auch bei der Berechnung des Elterngeldes könnte sich das geringere Einkommen durch die Corona-bedingte Kurzarbeit negativ auswirken. Ein Gesetzesentwurf des Bundesfamilienministeriums soll diese Probleme angehen. Das sind die wichtigsten Punkte:
- Eltern, die in sogenannten systemrelevanten Berufen arbeiten und jetzt besonders gebraucht werden, können ihre Elterngeldmonate aufschieben. Das heißt: Sie können diese auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen, spätestens zum Juni 2021. Die später genommenen Monate verringern bei einem weiteren Kind dann auch nicht die Höhe des Elterngeldes.
- Eltern, die aufgrund der Corona-Krise aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant, verlieren nicht den Partnerschaftsbonus (die zusätzliche Leistung, die Mütter und Väter bekommen, die gleichzeitig Teilzeit arbeiten, um sich die Kindererziehung zu teilen).
- Eltern und werdende Eltern, die aktuell Einkommensverluste haben, z. B. weil sie in Kurzarbeit arbeiten, haben keinen Nachteil beim Elterngeld. Konkret reduzieren Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I wegen Corona das Elterngeld nicht und fließen auch bei der späteren Berechnung des Elterngeldes für ein weiteres Kind nicht mit ein. Die Monate, in denen Kurzarbeitergeld gezahlt wurde, werden bei der Berechnung ausgenommen.
Diese Anpassungen wurden am 22.04.2020 in den Bundestag eingebracht und gelten - wenn Bundestag und Bundesrat zustimmen - rückwirkend ab dem 01.03.2020.
3. Arbeitsschutzstandards
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat ein Dokument zum „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ veröffentlicht. Dabei handelt es sich um „Hilfestellungen“ des Ministeriums, wie Arbeitgeber in ihren Betrieben die Infektionsschutzmaßnahmen umsetzen sollen. Die rechtliche Verbindlichkeit ist unklar, da nicht ersichtlich wird, auf welche rechtliche Grundlage das Ministerium diese Anweisungen bzw. Empfehlungen stützt. Als Richtschnur könnte es für Sie jedenfalls interessant sein. Das Dokument finden Sie hier.
4. Arbeitszeit-Verordnung
Anlässlich des erhöhten Arbeitsbedarfs in einigen Branchen, wurden die Regelungen zur Arbeitszeit gelockert und z.B. die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden verlängert. Die Regelungen sind befristet bis zum 31.07.2020 und betreffen nur ausgewählte Tätigkeitsbereiche – welche das sind, können Sie der Verordnung entnehmen.
5. Neue Corona-Schutz-Verordnung für NRW
Die neu eingeführte Maskenpflicht in Teilen des öffentlichen Lebens, findet sich nun auch in der neuen Corona-Schutz-Verordnung wieder. Den Verordnungstext finden Sie hier.
Herzliche Grüße und bleiben Sie gesund
Bettina Steinberg Dr. Mona Geringhoff Lydia Voß
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