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Corona-Update vom 25.01.2021

In unseren Newslettern vom 20. Januar 2021 haben wir Ihnen bereits den Entwurf der neuen Arbeitsschutzverordnung vorgestellt.
Mittlerweile wurde die Verordnung von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil unterschrieben und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie tritt am Mittwoch, den 27. Januar 2021 in Kraft und endet am 15. März 2021.
Die Endfassung finden Sie hier.

Die Endfassung stimmt mit dem Ihnen bereits vorgestellten Entwurf überein. Nur bei der in § 3 geregelten Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes im Betrieb wurde die Regelung gestrichen, welche die ab dem 26.05.2021 einzuhaltenden Anforderungen an die Masken enthält; die Streichung macht auch Sinn, da die Verordnung bis zum 15.03.2021 befristet ist.

Folgende Punkte sind für die betriebliche Praxis wichtig:

1. Home-Office:
Die Verordnung verpflichtet nur die Unternehmen, Home-Office anzubieten, wo Home-Office möglich ist. Eine Verpflichtung der Arbeitnehmer:innen, im Home-Office zu arbeiten, ist darin nicht vorgesehen.
Ob Unternehmen Arbeitnehmer:innen arbeitsrechtlich, aufgrund ihres Direktionsrechtes zur vorübergehenden Arbeit im Home-Office verpflichten können, ist umstritten. Klar ist nur, dass eine dauerhafte Arbeit im Home-Office nicht per Direktionsrecht angeordnet werden kann.

Unternehmen indes müssen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Büroarbeiten oder vergleichbare Tätigkeiten leisten, ein Home-Office-Angebot machen, wenn dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Aber wann können Unternehmen zwingende betriebliche Gründe ins Feld führen?

Auf der Website des Bundesarbeitsministeriums heißt es hierzu:

"Klar ist, dass viele Tätigkeiten in Produktion, Dienstleistung, Handel, Logistik etc. nicht im Homeoffice ausgeführt werden können. Angesprochen sind hier daher vor Allem solche Tätigkeiten, die sich grundsätzlich für die Ausführung im Homeoffice eignen, die aber aus belegbaren und nachvollziehbaren betriebstechnischen Gründen nicht dorthin verlagert werden können, insbesondere, weil ansonsten der übrige Betrieb nur eingeschränkt oder gar nicht aufrechterhalten werden kann. Dies umfasst insbesondere mit der Büro(-Tätigkeit) verbundene Nebentätigkeiten wie die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, die Bearbeitung des Warenein- und Ausgangs, Schalterdienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten, Materialausgabe, Reparatur- und Wartungsaufgaben (z.B. IT-Service), Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebes, u.U. auch die Sicherstellung der Ersten Hilfe.

Technische oder organisatorische Gründe und Versäumnisse, wie z.B. die Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung, notwendige Veränderung der Arbeitsorganisation oder unzureichende Qualifizierung der betroffenen Beschäftigten können i.d.R. allenfalls befristet bis zur umgehenden Beseitigung des Verhinderungsgrunds geltend gemacht werden.

Im Einzelfall können auch besondere Anforderungen des Betriebsdatenschutzes und des Schutzes von als Verhinderungsgründe geltend gemacht werden, die z.B. über übliche Verschlüsselungssysteme hinausgehende technische und/oder räumliche Voraussetzungen erfordern."



Und was können Arbeitnehmer:innen tun bzw. was haben Unternehmen zu befürchten, wenn kein Home-Office-Angebot gemacht oder ein entsprechender Wunsch der/des Beschäftigten zu Unrecht abgelehnt wird?

Schon in der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:

"Ein subjektives Klagerecht von Beschäftigten ist, wie im Arbeitsschutzrecht üblich, damit nicht verbunden. Die Arbeitsschutzbehörden der Länder sowie die Unfallversicherungsträger kontrollieren die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben. Beschäftigte und Arbeitgeber können sich bei Problemfällen an diese wenden."


Arbeitnehmer:innen, die der Meinung sind, dass ihnen das Home-Office zu Unrecht nicht angeboten bzw. verwehrt wurde, können bei dem Unternehmen daher nur eine Beschwerde nach § 17 des Arbeitsschutzgesetzes einlegen und sich, hilft das Unternehmen der Beschwerde nicht ab, an die zuständige Arbeitsschutzbehörde oder den Unfallversicherungsträger wenden.

In Unternehmen mit Betriebsrat können natürlich auch die Betriebsräte von Arbeitnehmer:innen eingeschaltet werden, die ja darüber wachen müssen, dass sich Unternehmen rechtskonform verhalten.

2. Mund-Nasen-Schutz:
Unter den in § 3 Absatz (1) der Verordnung genannten Voraussetzungen müssen Unternehmen ihren Arbeitnehmer:innen eine medizinische Gesichtsmaske, eine FFP2-Maske oder eine in der Verordnung genannte vergleichbare Atemschutzmaske zur Verfügung stellen.

Preisbewusste Unternehmen haben sich daher schon gefragt, ob auch OP-Masken genügen.

Die Antwort ist: Ja, auch OP-Masken sind möglich, da OP-Masken medizinische Gesichtsmasken sind.

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