Arbeitgeber aufgepasst:
Videoüberwachte Selbsttests reichen nicht für 3G!
Uns erreichen vermehrt Anfragen von Arbeitgebern, die wissen möchten, ob sie Testzertifikate, die auf einem videoüberwachten Selbsttest beruhen, zur Erfüllung der 3G-Regel akzeptieren müssen / dürfen. In der Tat gib es zahlreiche Anbieter, die mit Testzertifikaten nach videoüberwachtem Selbsttest werben.
Diese Unternehmen meinen, eine besonders gewitzte Businessidee zu haben. Warum dieser Schein trügt, möchten wir Ihnen gerne erklären.
Zur Erfüllung der 3G (und auch der 2G+-Regel) reicht ein Selbsttest nur, wenn dieser nach dem 4-Augen-Prinzip überwacht wurde. Diese Überwachung digital mit anschließendem Zertifikat anzubieten, scheint eine pragmatische Lösung zu sein.
Das Gesundheitsministerium sieht das aber anders und hat Folgendes in seinen FAQ veröffentlicht:
„Wer kann Testnachweise ausstellen, die im Rahmen von 3G-Konzepten verwendet werden können? […]"
Achtung: Testnachweise im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die in Deutschland im Rahmen von impf-, genesenen- oder testnachweisbezogenen Schutzkonzepten (sogenannte 3G-Konzepte) verwendet werden sollen, dürfen nicht auf einer bloßen videoüberwachten Selbsttestung beruhen.“
Auch einzelne Landesregierungen haben diese Thematik bereits aufgegriffen; in NRW beispielsweise unter der treffenden Überschrift: „Gesundheitsministerium warnt vor nicht verkehrsfähigen Testnachweisen: Digital überachte Selbsttests sind nicht 3G-fähig!"
Dabei kann sich das Gesundheitsministerium auf den Gesetzeswortlaut von § 2 Absatz 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung stützen, wo allgemein geregelt ist, welche Voraussetzungen für die verschiedenen Testarten gelten. Danach wird ein Selbsttest nämlich nur dann akzeptiert, wenn er
„vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahmen unterworfen ist, […]“
Mit anderen Worten: Arbeitgeber, Veranstalter, Restaurantinhaber müssen vor Ort den Selbsttest überwachen. Damit sind digitale Kontrollen ausgeschlossen.
Übrigens: Auch wenn die Überwachung des Selbsttests vor Ort vorgenommen wird, gilt der Nachweis nur an diesem Ort. Es darf also kein Testnachweis ausgestellt werden, der dann an anderen Orten verwendet werden kann.
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