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Corona-Update vom 18.02.2022

Im Anschluss an unser Corona-Update vom 15.02.2022 möchten wir Ihnen kurz berichten, dass der Deutsche Bundestag die bis zum 30.06.2022 befristete Verlängerung des Kurzarbeitergeldes auf 28 Monate heute in 3. Lesung beschlossen hat.
 
Gleichzeitig werden folgende Sonderregelungen über den 31.03. hinaus bis zum 30.06.2022 verlängert:

  • Es müssen weiterhin nur 10 % der im Betrieb Beschäftigten von einem Entgeltausfall von > 10 % betroffen sein.
  • Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.
  • Keine Anrechnung von Einkommen aus Minijobs, die während der Kurzarbeit aufgenommen wuden, auf das Kurzarbeitergeld.
  • Höhere Leistungssätze für Beschäftigte mit Kurzarbeit von mindestens 50 % ab dem 4. bzw. 7. Bezugsmonat.

Über den 31.03.2022 hinaus nicht verlängert werden:

  • Die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen.
    Mit der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen ist also am 31.03.2022 Schluss. Eine Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen ist danach nur noch zu 50 % und das auch nur dann möglich, wenn die Beschäftigten an einer während der Kurzarbeit begonnenen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, vgl. § 106a SGB III.

  • Die Kurzarbeitsregelungen für Leiharbeitnehmer:innen.

Da die Nicht-Verlängerung dieser Regelungen aus der Vorberichterstattung nicht eindeutig hervorging, hatten wir sie in unserem Newsletter vom 15.02.2022 noch nicht berücksichtigt.
 
Das heute beschlossene Gesetz finden Sie hier.
Wie Sie dem Gesetz entnehmen können, hat der Bundestag außerdem die Sonderregelungen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit bis zum 30.06.2022 verlängert.

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