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Urlaub während einer Corona-Quarantäne muss nicht nachgewährt werden!

In unseren bisherigen Berichterstattungen hatten wir u. a. über die Pressemitteilung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.10.2021 (Az.: 7 Sa 857/21) berichtet, das entschieden hatte:

Müssen Beschäftigte während des Urlaubs in Quarantäne, haben sie Pech gehabt. Denn Urlaub kann man auch während der Quarantäne machen.

Nun liegt das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf im Volltext vor.

Und in den Entscheidungsgründen haben sich die Düsseldorfer Landesarbeitsrichter sehr viel Mühe gegeben, ihre Entscheidung zu begründen.
Die wesentlichen Feststellungen möchten wir in gewohnter Manier für Sie auf den Punkt bringen:

  • Eine Quarantäneanordnung ist noch keine Arbeitsunfähigkeit.
    Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 4 des Infektionsschutzgesetzes sowie Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes sind zwei verschiedene Paar Schuhe.
    Auch Krankheitssymptome, die zur Einstufung als krank im Sinne von § 2 Nr. 4 des Infektionsschutzgesetzes führen, bedeuten noch keine Arbeitsunfähigkeit in Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
  • Zwar kann auch ein Gesundheitsamt, zumal durch einen dort beschäftigten Arzt, eine Arbeitsunfähigkeit feststellen. Aus der Bescheinigung des Gesundheitsamtes muss dann aber hervorgehen, dass zwischen einer bloßen Erkrankung und einer Arbeitsunfähigkeit unterschieden wurde.
    Die reine Feststellung, die / der Beschäftigte sei im Sinne von § 2 Nr. 4 des Infektionsschutzgesetzes krank, reicht hierfür nicht. 
  • § 9 des Bundesurlaubsgesetzes ist nicht analog auf Quarantäne-Fälle anwendbar.
    Auch eine analoge Anwendung scheidet nach der Überzeugung der Düsseldorfer Landesarbeitsrichter aus. Zum einen fehle es schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Zum anderen gäbe es auch keine vergleichbare Interessenlage, da es bei einer Covid-Erkrankung nicht typischerweise zu vergleichbaren Beeinträchtigungen wie bei einer anderen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kommt.

Das Urteil überzeugt, ist aber noch nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Sobald das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, setzen wir unsere Berichterstattung gerne für Sie fort.

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