Haben Beschäftigte einen Anspruch auf mobiles Arbeiten im Ausland?
Immer mehr Beschäftigte wünschen sich mobiles Arbeiten im Ausland.
Aber haben Beschäftigte auch einen Anspruch auf mobiles Arbeiten im Ausland?
Mit dieser Frage musste sich das Arbeitsgericht München in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 27.08.2021 (Az.: 12 Ga 62/21) befassen.
Damit unsere Leser:innen die Frage richtig einordnen können, möchten wir zunächst den allgemeinen Grundsatz wiederholen, der da lautet:
Nach derzeitiger Rechtlage haben Beschäftigte keinen gesetzlichen Anspruch auf mobiles Arbeiten.
Es muss also grundsätzlich eine andere Rechtsgrundlage her, sei es aus einer einzelvertraglichen Vereinbarung, einer Gesamtzusage (an die Belegschaft oder Teile davon), einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag.
Zur Betriebsvereinbarung noch der ergänzende Hinweis, dass auch der Betriebsrat kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Frage hat, ob überhaupt mobil gearbeitet werden darf; seine Mitbestimmungsrechte erschöpfen sich vielmehr in der Frage, wie mobile Arbeit zu leisten ist, wenn der Arbeitgeber denn mobiles Arbeiten erlaubt, vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 14 des Betriebsverfassungsgesetzes.
In dem vom Arbeitsgericht München entschiedenen Fall war es dementsprechend so, dass es eine Rechtsgrundlage gab, die den Beschäftigten mobiles Arbeiten erlaubte. Da die Regelung das mobile Arbeiten auf das Inland beschränkte, prüfte das Arbeitsgericht München allerdings auch, ob Beschäftigte ggfs. einen Anspruch darauf haben, dass der Arbeitgeber sein Weisungsrecht bezogen auf den Arbeitsort zu ihren Gunsten in Richtung Auslandstätigkeit ausübt.
In dem entschiedenen Fall war es nämlich so, dass eine Arbeitnehmerin aus persönlichen Gründen einen Monat lang in der Schweiz mobil arbeiten wollte, da dort ihr Lebensgefährte wohnte. Die Arbeitgeberin lehnte das ab. Dagegen zog die Arbeitnehmerin vors Arbeitsgericht München.
Das Arbeitsgericht München lehnte den Anspruch ebenfalls ab.
Dabei berief das Arbeitsgericht München sich zunächst auf die bestehende Regelung, die ein mobiles Arbeiten im Ausland ausdrücklich ausschloss.
Das Arbeitsgericht München prüfte darüber hinaus aber auch, ob das Bestimmungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf den Arbeitsort im konkreten Fall aufgrund der persönlichen Belange der Arbeitnehmerin so stark eingeschränkt war, dass mobiles Arbeiten im Ausland erlaubt werden musste.
Auch diese Frage wurde vom Arbeitsgericht München mit einem klaren Nein beantwortet. Und zwar deshalb, weil mobiles Arbeiten im Ausland viele Fragen in arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, aufenthaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht aufwirft und man Arbeitgeber nicht zwingen kann, diese Fragen auf eigene Kosten zugunsten persönlicher Interessen der Beschäftigten zu klären.
Wörtlich heißt es in der Entscheidung:
„Nicht nur gelegentliche und kurzzeitige Auslandstätigkeit von Mitarbeitern löst rechtlichen Klärungsbedarf in Spezialmaterien aus, die sich nach ausländischem und internationalem Recht richten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Verfügungsbeklagte sich entschieden hat, die damit verbundenen ganz erheblichen Kosten (für Gutachten oder die Einholung rechtsverbindlicher Auskünfte) nicht tragen zu wollen.
Die Beklagte kann sich weder generell noch im vorliegenden Einzelfall damit behelfen, dass sich die betroffenen Arbeitnehmer von ausländischen Behörden Auskünfte erteilen lassen. Diese gewährleisten nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit, dass der Sachverhalt umfassend und für die Beklagte rechtssicher unter allen relevanten Gesichtspunkten geprüft wurde.
Exemplarisch hierfür ist die von der Verfügungsklägerin als Belege vorgelegte E-Mail einer Sachbearbeiterin der Abteilung Arbeitsbeziehungen Personenfreizügigkeit des Departments für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, die der Beklagten offenkundig noch nicht einmal melderechtlich Rechtssicherheit gibt und mehr Fragen aufwirft als sie beantwortet (Wer ist Adressat der Mail? Ist die Verfügungsklägerin „Touristin“, wieso will sie nicht „physisch“ in der Schweiz arbeiten? Nach welchen Kriterien bestimmt sich, ob die Beklagte durch die Arbeit der Klägerin in der Schweiz als ein Schweizer Unternehmen anzusehen ist?).“
In der Tat ist es nach wie vor so, dass mobiles Arbeiten im Ausland zahlreiche Fragen in arbeits-, sozialversicherungs-, steuerrechtlicher und bei mobilem Arbeiten im Nicht-EU-Ausland auch aufenthaltsrechtlicher Hinsicht mit sich bringt.
Wie groß der damit verbundene Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber ist, hängt davon ab. Insoweit lassen sich grob gesagt drei Kategorien unterscheiden:
- Nur gelegentliches, kurzzeitiges mobiles Arbeiten im EU-Ausland: Ist kein Selbstläufer, ist, wenn es nur kurzzeitig erfolgt, in vielen Fällen aber händelbar.
- Nur gelegentliches, kurzzeitiges mobiles Arbeiten im Nicht-EU-Ausland: Ist nicht ohne Weiteres händelbar.
- Langfristiges oder gar dauerhaftes mobiles Arbeiten im EU- oder Nicht-EU-Ausland: Ist grundsätzlich nach deutschem Recht nicht mehr zu händeln, deshalb: Besser Finger weg.
Was folgt daraus für die Praxis?
- Im Wettbewerb um gutes Personal, das sich oft ein örtliches ungebundenes Arbeiten wünscht, tun Arbeitgeber gut daran, auch hier für Transparenz zu sorgen und ihren Beschäftigten zu erklären, dass mobiles Arbeiten im Ausland etliche rechtliche Fallstricke bereithält.
- Arbeitgeber, die mobiles Arbeiten erlauben möchten, sollten in dem entsprechenden Regelwerk festlegen, wo mobil gearbeitet werden kann, und zwar erst nachdem sie sich das nötige Detailwissen in arbeits-, sozialversicherungs-, steuer- und aufenthaltsrechtlicher Hinsicht verschafft haben.
- Arbeitgeber mit Beschäftigten, die schon längere Zeit im Ausland arbeiten, haben ein Problem und sollten fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen.
Mit Steuerrecht meinen wir im Übrigen nicht nur das Einkommenssteuerrecht, sondern auch das Unternehmenssteuerrecht; auch hier kann nämlich Ungemach drohen, da es Konstellationen gibt, in denen das mobile Arbeiten im Ausland dazu führen kann, dass der deutsche Arbeitgeber eine ausländische Betriebsstätte unterhält.
- Erstellt am .