Neues zum Kündigungsschutz von Schwangeren – 2. Teil
Über den besonderen (Kündigungs-)Schutz Schwangerer haben wir zuletzt in unserem Newsletter vom 26.09.2024 berichtet. Grob gesagt ging es darin um die Frage, welche Fristen für eine Schwangere gelten, wenn sie nach Ausspruch der Kündigung von ihrer Schwangerschaft erfährt und dann ihren besonderen Kündigungsschutz vor Gericht geltend machen möchte. Dieser Fall war deshalb besonders, weil die Schwangerschaft erst ca. 5 Wochen nach Ausspruch der Kündigung festgestellt wurde und die Schwangere dann (erst) knapp fünf weitere Wochen später Kündigungsschutzklage einreichte, also reichlich spät – was ihr aber laut EuGH und ArbG Mainz trotz (oder gerade wegen) des restriktiven deutschen Fristenregimes nicht schadete.
Mit einem anderen Detail des Kündigungsschutzes Schwangerer hat sich nun das LAG Sachsen befasst (Urteil vom 22.04.2024, Az.: 2 Sa 88/23):
Die Klägerin hatte nach Zugang einer Kündigung und noch vor Ablauf der 3-Wochen-Frist für die Einlegung der Kündigungsschutzklage einen Schwangerschaftstest durchgeführt – mit positivem Ergebnis. Sie vereinbarte unverzüglich den nächstmöglichen Termin bei einer Gynäkologin, der zweieinhalb Wochen später stattfand und bei dem sich das Bestehen der Schwangerschaft bestätige, und zwar auch schon bei Zugang der Kündigung. Drei Tage vor diesem Termin hatte die Klägerin einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gestellt; das Attest über das Bestehen der Schwangerschaft reichte sie dann unverzüglich nach.
Dazu muss man wissen, dass es in § 5 KSchG zur Zulassung nachträglicher Klagen heißt:
„War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat. […]“
Der Arbeitgeber stellte sich auf den Standpunkt, dass die Klägerin doch schon durch den Schwangerschaftstest Kenntnis von der Schwangerschaft hatte. Deshalb sei die Klage nicht nachträglich zuzulassen.
Das sah das LAG Sachsen anders und urteilte: Die Klägerin hatte die Kenntnis vom Bestand der Schwangerschaft bei Ausspruch der Kündigung erst durch die ärztliche Bestätigung. Ausführlich (und u. E. zutreffend) begründet das Gericht, weshalb gerade bei einer Schwangerschaft in einem noch frühen Stadium der Schwangerschaftstest keine zuverlässige Information dazu gibt, ob die Schwangerschaft auch schon beim Zugang der Kündigung bestand.
Aber nicht nur das: Das LAG Sachsen erläutert unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 27.06.2024, Az.: C-284/23) auch, wie es ohne das ärztliche Attest entschieden hätte. Auch dann wäre, obwohl der Schwangerschaftstest noch während der laufenden 3-wöchigen Klagefrist positiv ausfiel, die Klage nachträglich zuzulassen gewesen. Das gebiete der effektive Rechtsschutz schwangerer Arbeitnehmerinnen.
Die Revision ist bereits beim BAG anhängig; natürlich halten wir Sie auf dem Laufenden.
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