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Provisionen, Boni & Co. sind Teil des Urlaubsentgelts, der Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und des Mutterschutzlohns – Achtung Phantomlohn

Einige Unternehmen sind immer noch der festen Meinung, dass Provisionen, Boni & Co. weder während des Urlaubs noch während einer bis zu 6-wöchigen Erkrankung oder eines Beschäftigungsverbots gezahlt werden müssen.
🚫 Das ist leider falsch.
‼️ Richtig ist: Provisionen, Boni & Co. sind grundsätzlich Teil des Urlaubsentgelts, der Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und des Mutterschutzlohns.
Dabei spielt es keine Rolle, ob solche variablen Vergütungsbestandteile monatlich, quartalsweise oder z.B. auch halbjährlich gezahlt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) für das Urlaubsentgelt per Urteil vom 27.07.2021 (Az.: 9 AZR 376/20) entschieden, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:
▶️ Der variable Vergütungsbestandteil wird für bestimmte Zeitabschnitte als Gegenleistung für die Arbeitsleistung gezahlt.
▶️ Die Höhe des variablen Vergütungsbestandteils ist zumindest auch von der Erbringung der Arbeitsleistung abhängig.
▶️ Der variable Vergütungsbestandteil kann durch die fehlende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers beeinflusst werden. Interessant ist dieser Punkt bei Abwesenheiten infolge Arbeitsunfähigkeit oder Urlaub für Erfolgsprovisionen o.ä., denen eine langfristige „Anbahnungsphase“ zugrunde liegt; denn hier tut die Urlaubs- / krankheitsbedingte Abwesenheit der Erreichung der Provision o.ä. unter Umständen keinen Abbruch.
 
❓ Und wie werden Provisionen, Boni & Co. während solcher Abwesenheitszeiten berechnet?
Für das Urlaubsentgelt gilt grundsätzlich § 11 des Bundesurlaubsgesetzes und für den Mutterschutzlohn § 18 des Mutterschutzgesetzes, also der Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen bzw. der letzten 3 Monate.
Bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall muss eine zukunftsorientierte Prognose angestellt werden (was hätte der Arbeitnehmer an Provisionen o.ä. verdient, wäre er nicht arbeitsunfähig gewesen?). Werden kurzfristige Erfolge belohnt, ist es aber nicht verkehrt, auch hier auf die in den letzten 13 Wochen/3 Monaten gezahlten Variablen abzustellen. Anders kann es sein, wenn Provisions- oder Bonuszahlungen starken Schwankungen unterliegen; hier muss gegebenenfalls bei der Berechnung auf die letzten 12 Monate abgestellt werden (vgl. BAG, Urteil vom 31.05.2023, Az.: 5 AZR 305/22).
 
🏛️ Wo kein Kläger, da kein Richter?
Et hätt noch immer jot jejange, sagte uns die Tage ein Mandant; seine Mitarbeiter hätten sich bislang nie beschwert.
Außer von Beschäftigten droht allerdings auch von den Sozialversicherungsträgern Ungemach. Die nämlich können in solchen Fällen die SV-Beiträge selbst dann verlangen, wenn Arbeitnehmer ihre Provisionen o.ä. nicht geltend machen. Das nennt man die Verbeitragung von Phantomlohn und die Sozialversicherungsträger haben diese Fälle mittlerweile auf dem Schirm.

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