Nach dem EuGH-Urteil: Ist der deutsche Mindestlohn noch zu halten?
Das beherrschende Thema gestern war die Entscheidung des EuGH (C-19/23), mit der die Mindestlohnrichtlinie teilweise für nichtig erklärt wurde.
Wie Sie seit unserem Beitrag vom 02.07.2025 wissen, haben wir bereits im Sommer arge Bedenken an der Wirksamkeit des jüngst von der Bundesregierung beschlossenen neuen Mindestlohns angebracht.
Durch das gestrige Urteil des EuGH sind diese Bedenken gewachsen. Denn der EuGH hat die Mindestlohnrichtlinie vor allem in den Punkten für nichtig erklärt, in denen es um die Höhe des Mindestlohns geht. Damit fehlte der Bundesregierung unseres Erachtens zumindest die Grundlage für die Erhöhung des Mindestlohns auf EUR 14,60 ab dem 01.01.2027. Denn ausweislich der Begründung der Bundesregierung für ihre fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung konnte sie diese Erhöhung nicht mehr mit der Tarifentwicklung begründen, wie es § 9 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes vorschreibt. Wie die Bundesregierung in ihrer Begründung zur neuen Mindestlohnanpassungsverordnung selbst schreibt, gibt die Tariflohnentwicklung einen Mindestlohn von EUR 14,02, nicht aber EUR 14,60 her. Zu dem Wert von EUR 14,60 kommt die Bundesregierung unter Heranziehung des in der Mindestlohnrichtlinie angegebenen Referenzwerts von 60 % des Bruttomedianlohns von Vollzeitbeschäftigten. Wie wir seit gestern wissen, sind die Regelungen zur Höhe des Mindestlohns in der EU-Richtlinie aber nichtig und die Referenzwerte unverbindlich.
Namhafte Jura-Professoren teilen die Bedenken an der Wirksamkeit des deutschen Mindestlohns. Namentlich sind das die Professoren Picker, Thüsing und Sagan, über deren Sicht die FAZ vergangenen Mittwoch und gestern berichtet hatte.
Wie wir von Unternehmen, für die die Erhöhung des Mindestlohns existenzielle Bedeutung hat, wissen, gibt es bereits Überlegungen, gegen die Erhöhung des Mindestlohns (verwaltungsgerichtlich) vorzugehen.
Wenn das auch für Sie eine Option sein sollte, sprechen Sie uns gerne an.
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