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Neues vom EuGH – sind Reisezeiten ohne Arbeit jetzt immer Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?

in seinem Urteil vom 09.10.2025 (Az.: C-110/24) hat der EuGH entschieden, dass auch Reisezeiten als Beifahrer Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie und damit im Sinne des deutschen Arbeitszeitgesetzes sein können.

Wie haben uns gefragt ob und ggf. was das Urteil an der Rechtslage in Deutschland ändert. Fangen wir mit einer für die betriebliche Praxis wichtigen Unterscheidung an:

Es muss zwischen der Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne und der Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne unterschieden werden. Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne betrifft die Frage, welchen Zeiten Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind, um sicherzustellen, dass Beschäftigte die tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden nicht überschreiten, die tägliche Mindestruhezeit von 11 Stunden nicht unterschreiten und die gesetzlichen Pausenzeiten einhalten. Bei der Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne geht es dagegen um die Frage, welche Zeiten Arbeitgeber vergüten müssen.

Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne ist also eine Frage des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne demgegenüber eine Geldfrage.

Wichtig ist, dass beides nicht deckungsgleich ist. Oder anders gesagt: Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne ist nicht zwingend Arbeitszeit im arbeitsrechtlichen Sinne und umgekehrt.

In dem Urteil des EuGH ging es um Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne (nur das fällt im Übrigen auch in den Zuständigkeitsbereich des EuGH).

Was Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist und was nicht, hat angesichts der (noch) geltenden täglichen Höchstarbeitszeit große praktische Bedeutung.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet 8 Stunden. Danach tritt er eine seiner gelegentlichen Dienstreisen an, derentwegen er im Anschluss an die Arbeit 4 Stunden in einem Zug der Deutschen Bahn verbringt. Am nächsten Tag arbeitet er dann auswärts bei einem Kunden. Er arbeitet im Zug nicht (muss das auch nicht), sondern isst im Bord-Bistro zu Abend, liest danach ein Buch und schläft bis zur Ankunft.

Wäre die Reisezeit nun Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, hätte der Arbeitgeber ein Problem. Denn dann wäre der Arbeitnehmer ja summa summarum länger als 10 Stunden unterwegs, und das darf er aktuell nicht.

Die Preisfrage ist, ob das aktuelle EuGH-Urteil das so vorgibt.

Unsere Meinung ist Nein. Der EuGH hat lediglich entschieden, dass Reisezeit im fremdgelenkten Pkw dann Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist, wenn das Reisen Teil der Haupttätigkeit ist.
Im entschiedenen Fall war es so, dass die spanischen Beschäftigten sich jeden Tag an einem Stützpunkt versammelten, von wo aus sie gemeinsam zu ihren Einsatzgebieten fuhren. Die Fahrten waren daher notwendiger Bestandteil der täglichen Arbeitsleistung.

Wörtlich heißt es im EuGH-Urteil:

„Schließlich hat der Gerichtshof zum dritten wesentlichen Merkmal des Begriffs „Arbeitszeit“, wonach der Arbeitnehmer während der betrachteten Zeitspanne arbeiten muss, festgestellt, dass bei einem Arbeitnehmer, der keinen festen Arbeitsort mehr hat und der seine Aufgaben während der Fahrt zu oder von einem Kunden wahrnimmt, auch davon auszugehen ist, dass er während dieser Fahrt arbeitet. Denn die Fahrten gehören untrennbar zum Wesen eines Arbeitnehmers, der keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort hat, so dass der Arbeitsort solcher Arbeitnehmer nicht auf die Orte beschränkt werden kann, an denen sie bei den Kunden ihres Arbeitgebers physisch tätig werden (Urteil vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, ECLI:EU:C:2015:578, Rn. 43).“

Auf den Beispielsfall mit der gelegentlichen Durchführung von Dienstreisen, auf denen keine Arbeitspflicht besteht, kann man das Urteil daher unseres Erachtens nicht übertragen.

Mit dieser Interpretation steht die Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung der deutschen Arbeitsgerichte.

Auch wenn die Reisezeit im Beispielsfall unserer Auffassung nach keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist, wäre sie nach aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings zu vergüten. Denn es handelt sich ja um eine Dienstreise, die der Arbeitnehmer im alleinigen Interesse des Arbeitgebers unternimmt.
Außerhalb des Anwendungsbereichs von Tarifverträgen kann allerdings vereinbart werden, dass diese arbeitsfreien Dienstreisezeiten nicht gesondert ausgeglichen werden (vorausgesetzt, der Mindestlohn wird eingehalten).
In dem Fall des EuGH müsste die Reisezeit vergütet werden, da sie zur Hauptleistungspflicht gehört.

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