Advent, Advent - unsere FAQ zur diesjährigen Weihnachtsfeier
In den letzten Tagen haben uns einige und teils auch spezielle Fragen zu den anstehenden Weihnachtsfeiern ereilt, die wir gerne mit Ihnen teilen möchten.
1️⃣ Können wir als Arbeitgeber die Teilnahme an der Weihnachtsfeier anordnen?
Nein, die Teilnahme ist freiwillig! Arbeitgeber können Beschäftigte also nicht per Weisungsrecht zur Teilnahme verpflichten. Begründung: Die Teilnahme an der Weihnachtsfeier gehört nicht zur arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit. Beschäftigte, die nicht freiwillig an der Weihnachtsfeier teilnehmen, dürfen daher auch keine Nachteile erleiden.
2️⃣ Dürfen wir als Arbeitgeber Weihnachtsgeschenke nur an die Teilnehmer verteilen?
Ja, das geht! Und zwar selbst dann, wenn die Nicht-Teilnahme krankheitsbedingte Ursachen hat (vgl. LAG Köln, Az.: 11 Sa 845/13).
3️⃣ Ist die Teilnahme = Arbeitszeit?
Es kommt darauf an:
Findet die Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit statt, ist die Teilnahme vergütungspflichtige Arbeitszeit.
Wird außerhalb der regulären Arbeitszeit gefeiert, ist das keine vergütungspflichtige Arbeitszeit und auch keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.
4️⃣ Was ist mit (un-)widerruflich freigestellten Beschäftigten, dürfen sie auch teilnehmen?
Ja, auch freigestellte Beschäftigte haben ein Teilnahmerecht!
5️⃣ Hat der Betriebsrat in puncto Weihnachtsfeier ein Mitbestimmungsrecht?
Nein, das hat er nicht, weder nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 noch nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz.
Ob es nur für die Teilnehmer ein Geschenk gibt oder nicht, kann der Arbeitgeber ebenfalls mitbestimmungsfrei entscheiden. Hat der Arbeitgeber sich für Geschenke entschieden, kann der Betriebsrat nur bei der Verteilungsgerechtigkeit mitbestimmen; am besten schenkt man daher allen Teilnehmern das gleiche.
6️⃣ Gelten für Fehlverhalten auf einer Weihnachtsfeier Besonderheiten?
Nein, grundsätzlich nicht, da ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht.
7️⃣ Was gilt bei einer alkoholbedingten Arbeitsunfähigkeit nach der Weihnachtsfeier?
Bei exzessivem Alkoholkonsum kann ein Fall der selbstverschuldeten Krankheit vorliegen. Das hat zur Folge, dass der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung schuldet, § 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz.
8️⃣ Dürfen Beschäftigte an den Kosten der Weihnachtsfeier beteiligt werden?
Grundsätzlich nein.
Aber: Arbeitgeber können Beschäftigte verpflichten, Getränke o. ä., die außerhalb des von ihnen vorgegebenen und finanzierten Rahmens liegen, selbst zu bezahlen.
9️⃣ Was gilt in Bezug auf die Lohnsteuer?
Hierzu verweisen wir gerne auf diesen LinkedIn-Beitrag unserer lieben Kollegen von Pelka.
Wir wünschen allen eine schöne Weihnachtsfeier und eine schöne Vorweihnachtszeit!
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