Das Personalgespräch
Heute möchten wir Ihnen von einem jüngst im Volltext veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg berichten, das Sie alle betrifft.
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg musste sich in seiner Entscheidung vom 01.09.2015 (Az.: 7 Sa 592/14) nämlich mit folgender Frage befassen:
Ist ein kranker Arbeitnehmer verpflichtet, an einem Personalgespräch teilzunehmen?
Die Frage ist aus mehreren Gründen spannend.
So wird jeder von Ihnen schon einmal in der Situation gewesen sein, dass er mit einem kranken Arbeitnehmer ein Personalgespräch führen möchte.
Außerdem wurde die Frage bislang noch nicht höchstrichterlich beantwortet. Es gibt zwar Stimmen, die ein Personalgespräch mit kranken Arbeitnehmern erlauben, sofern der behandelnde Arzt dem Arbeitnehmer nicht auch die Teilnahme am Personalgespräch verboten hat; das Bundesarbeitsgericht hat sich zu dieser Frage allerdings noch nicht positioniert.
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg musste sich im konkreten Fall dieser Frage stellen und hat sie folgendermaßen beantwortet:
- Arbeitnehmer sind nach der vom Landesarbeitsgericht Nürnberg vertretenen Auffassung nicht verpflichtet, an einem Personalgespräch teilzunehmen.
- Um seine Entscheidung gegen ein anderslautendes Votum des Bundesarbeitsgerichts abzusichern, hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg noch Folgendes hinzugefügt: Selbst wenn eine grundsätzliche Verpflichtung kranker Arbeitnehmer zur Teilnahme an Personalgesprächen bestünde (es sei denn, der Arzt hat sich gegen die Teilnahme am Personalgespräch ausgesprochen), gilt das nur, wenn der Arbeitgeber darlegt, dass er einen – so wörtlich – dringenden, unaufschiebbaren Gesprächsbedarf hatte.
Da zu dieser Frage eine höchstrichterliche Entscheidung fehlt, hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren läuft auch schon, und zwar unter dem Aktenzeichen BAG, Az.: 2 AZR 855/15. Wir werden den Ausgang des Revisionsverfahrens unter Kontrolle halten und Ihnen zu gegebener Zeit von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts berichten.
FAZIT:
Solange es keine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gibt, sollten Sie sich dessen bewusst sein, dass Abmahnungen und erst recht Kündigungen wegen der Nichtteilnahme des kranken Arbeitnehmers an einem Personalgespräch ein Risiko sind.
Außerdem sollten Sie Personalgespräche mit kranken Arbeitnehmern vornehmlich dann in Erwägung ziehen, wenn es einen dringenden unaufschiebbaren Gesprächsbedarf gibt. Diesen sollten Sie dem Arbeitnehmer dann auch schon in Ihrer Einladung zum Personalgespräch mitteilen.
Wie Sie mit kranken Arbeitnehmern im Vorfeld einer Verdachtskündigung umgehen müssen (denn vor einer Verdachtskündigung müssen Sie den Arbeitnehmer ja zwingend anhören, dürfen sich damit aber nicht viel Zeit lassen, weil eine Verdachtskündigung nur aus wichtigem Grund in Betracht kommt), hatten wir Ihnen in unserem Newsletter aus Mai 2015 (Ausgabe 7) mitgeteilt.
Da es zu Personalgesprächen mit gesunden Arbeitnehmern viele Fragen gibt, möchten wir dies zum Anlass nehmen, Ihnen kurz zu erklären, wann ein gesunder Arbeitnehmer verpflichtet ist, an einem Personalgespräch teilzunehmen. Viele Arbeitgeber denken nämlich, dass Arbeitnehmer zu jedweden Themen Personalgespräche führen müssen.
Dem ist (leider) nicht so. Man muss unterscheiden:
- Das einvernehmliche Personalgespräch
- Ein Personalgespräch dürfen Sie immer und zu jedem Thema führen, wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist.
- Wann ist der Arbeitnehmer verpflichtet, auch gegen seinen Willen an einem Personalgespräch teilzunehmen?
- Eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Personalgespräch besteht nur bei folgenden Themen:
- Fragen/Probleme in Bezug auf die Arbeitsinhalte. Sie dürfen also alles mit dem Arbeitnehmer besprechen, was mit der von ihm geschuldeten Arbeitsleistung zu tun hat.
- Fragen/Probleme in Bezug auf das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb. Auch Pflichtverletzungen, die nichts mit der unmittelbar geschuldeten Arbeitsleistung zu tun haben, können daher immer Thema eines Personalgesprächs sein.
- Fragen/Probleme in Bezug auf die Ordnung im Betrieb.
- Fragen/Probleme beim Thema Arbeitsort. Die Versetzung eines Arbeitnehmers in eine andere Betriebsstätte kann folglich ebenfalls Gegenstand eines Personalgesprächs sein.
- Fragen/Probleme beim Thema Arbeitszeit.
Wenn es um eines dieser Themen geht, muss der Arbeitnehmer an dem Personalgespräch teilnehmen. Das folgt aus § 106 der Gewerbeordnung.
Wenn ein Arbeitnehmer die Teilnahme an einem Personalgespräch zu einem dieser Themen verweigern möchte, können und sollten Sie ihn auf die sich aus § 106 der Gewerbeordnung ergebenden Befugnisse verweisen. Wenn der Arbeitnehmer dann trotzdem nicht kommt, könnten Sie ihn abmahnen.
Wenn es in dem Gespräch dagegen um ein nicht von § 106 der Gewerbeordnung abgedecktes Thema gehen soll, kann der Arbeitnehmer die Teilnahme an dem Personalgespräch verweigern. Eine Abmahnung kommt dann nicht in Betracht.
Ein sehr praxisrelevantes Beispiel für ein Thema, dessentwegen der Arbeitnehmer nicht zu einem Personalgespräch gezwungen werden kann, ist die Änderung der mit ihm vereinbarten Arbeitsbedingungen. Kein Arbeitnehmer ist daher beispielsweise verpflichtet, an einem Gespräch über eine Gehaltskürzung teilzunehmen. Erst recht kann kein Arbeitnehmer gegen seinen Willen verpflichtet werden, an einem Gespräch teilzunehmen, in dem es ausschließlich um die Aufhebung seines Arbeitsvertrages geht. - Eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Personalgespräch besteht nur bei folgenden Themen:
- Wann ist der Betriebsrat bzw. ein Betriebsratsmitglied an einem Personalgespräch zu beteiligen?
- Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass der Betriebsrat bzw. ein Betriebsratsmitglied an jedem Personalgespräch teilnehmen darf. Vielmehr gilt Folgendes:
Der Betriebsrat darf bloß in den gesetzlich geregelten Fällen an einem Personalgespräch teilnehmen.
Und gesetzlich geregelt sind die Teilnahmerechte nur in den folgenden Fällen:- § 81 Abs. 4 Satz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes:
Wenn sich das Tätigkeitsprofil eines Arbeitnehmers so ändert, dass er dem Arbeitsplatz nicht mehr gewachsen ist, müssen Sie mit ihm erörtern, wie er sich beruflich weiterentwickeln kann, s.o. Zu diesem Gespräch kann der Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen. - § 82 Abs. 2 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes:
Wenn Sie mit dem Arbeitnehmer die Berechnung/Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts oder die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeit seiner beruflichen Entwicklung erörtern müssen, kann er ebenfalls die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds verlangen. - § 83 Abs. 1 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes:
Nach § 83 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes hat jeder Arbeitnehmer das Recht, jederzeit Einsicht in seine Personalakte zu nehmen. Auch hier darf ihn ein Betriebsratsmitglied begleiten. - § 84 Abs. 1 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes:
Jeder Arbeitnehmer, der sich benachteiligt, ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt, hat ein Beschwerderecht. Und im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens kann er ebenfalls ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen.
- § 81 Abs. 4 Satz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes:
- Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass der Betriebsrat bzw. ein Betriebsratsmitglied an jedem Personalgespräch teilnehmen darf. Vielmehr gilt Folgendes:
In allen anderen Fällen müssen Sie es nicht dulden, dass ein Betriebsratsmitglied am Personalgespräch teilnimmt. Es mag allerdings Fälle geben, in denen es aus Ihrer Sicht sinnvoll sein mag, ein Betriebsratsmitglied am Personalgespräch zu beteiligen. Gegen den Willen des Arbeitnehmers dürfen Sie Personalgespräche allerdings nicht in Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds führen. Selbst in den gerade genannten gesetzlich geregelten Fällen ist ein Betriebsratsmitglied nur hinzuzuziehen, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt.
Welches Betriebsratsmitglied der Arbeitnehmer in den gesetzlich geregelten Fällen oder mit Ihrem Einverständnis an dem Personalgespräch teilnehmen lässt, bleibt im Übrigen ihm überlassen.
Bettina Steinberg Dr. Mona Geringhoff Lydia Voß
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