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BAG setzt die Jahrhundertentscheidung des Bundesverfassungsgerichts um!

Am 11.12.2024 (Az.: 1 BvR 1109/21 und 1 BvR 1422/23) hat das Bundesverfassungsgericht eine bahnbrechende Entscheidung gefällt, die von vielen als arbeitsrechtliche Jahrhundertentscheidung betitelt wurde.

Worum geht es?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in letzter Zeit häufiger mit der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch Tarifverträge befasst.

Liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, nimmt das BAG bekanntlich gerne eine „Anpassung nach oben“ vor.

So geschehen bezogen auf einen Tarifvertrag, der für regelmäßige Nachtschichtarbeit einen geringeren Zuschlag (25 %) als für unregelmäßige Nachtarbeit (50 %) vorsah; da die ungleichen tariflichen Zuschläge nach Meinung des BAG gegen den Gleichheitsgrundsatz unseres Grundgesetzes (Art. 3 Absatz 1 GG) verstießen, passte das BAG die Zuschläge für regelmäßige Nachtschichtarbeit von 25 % auf 50 % an (Anpassung nach oben eben).

Dann kam das Bundesverfassungsgericht, hob die Urteile auf und verwies die Fälle mit folgender Begründung zurück an das BAG:

Die gerichtliche Kontrolle solcher tariflichen Regelungen ist auf eine Willkürprüfung beschränkt. Es ist Aufgabe der Tarifparteien (und nicht der Gerichte), etwaige Anpassungen vorzunehmen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist also ein Plädoyer für die Tarifautonomie, die es durch die Urteile des BAG verletzt sah.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung allerdings auch gesagt, dass die Kontrollmöglichkeiten staatlicher Arbeitsgerichte größer seien, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass Minderheiten betroffen sind oder spezifische Gruppeninteressen systematisch vernachlässigt würden.

In unserem Beitrag vom 21.02.2025 zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben wir uns daher gefragt:

Ist damit auch die Rechtsprechung des BAG zu tariflichen Mehrarbeitszuschlägen, die Teilzeitbeschäftigte benachteiligen, überholt?

Unsere damalige Prognose war Nein, weil in diesen Fällen Minderheiten (nämlich Frauen, die überwiegend in Teilzeit arbeiten) bzw. die Gruppe Teilzeitbeschäftigter betroffen ist.

Durch seine brandaktuelle Entscheidung vom 26.11.2025 (Az.: 5 AZR 118/23) hat das BAG unsere Prognose in einem Fall, in dem es wieder um tarifliche Mehrarbeitszuschläge zu Lasten von Teilzeitbeschäftigten ging, bestätigt und in seiner Pressemitteilung (sinngemäß) gesagt:

Wenn es für die Gleichbehandlung europarechtliche Vorgaben gibt, wie das bei § 4 Absatz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes der Fall ist, dürfen die Arbeitsgerichte nicht bloß eine Willkürkontrolle vornehmen. Vielmehr müssen sie die vom Europäischen Gerichtshof vorgegeben Anforderungen beachten. In solchen Fällen dürfen die Arbeitsgerichte daher „durchentscheiden“, ohne den Tarifvertragsparteien zuvor Gelegenheit zur Beseitigung der Diskriminierung zu geben.

Gleichlautend hat der 6. Senat des BAG am 13.11.2025 (Az.: 6 AZR 131/25) in einem Fall entschieden, in dem eine tarifliche Regelung gegen das Diskriminierungsverbot befristet beschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Absatz 2 TzBfG verstieß.

In Zukunft werden wir also unterscheiden müssen, wie die Präsidentin des BAG schon vor den heute besprochenen Entscheidungen sagte:

  • Geht es um rein deutsches Vergütungsrecht müssen zunächst die Tarifparteien die Möglichkeit haben, die tarifliche Regelung zu korrigieren, bevor die Gerichte anpassen.

  • Haben wir es hingegen mit einem europarechtlich „überformten“ Vergütungsrecht zu tun, haben die Arbeitsgerichte die Vergütung der benachteiligten Gruppe nach oben anzupassen, wenn die tarifliche Regelung gegen primäres Unionsrecht verstößt.

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