Aktuelles und Lustiges zum Thema Zeugnis
Vor dem Jahreswechsel wird sicher noch das ein oder andere Zeugnis zu schreiben sein.
In manch einem Fall wären Arbeitgeber vielleicht froh, kein Zeugnis erstellen zu müssen. Deshalb möchten wir heute von dem gerade veröffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18.06.2025 (Az.: 2 AZR 96/24) berichten.
Weil Wochenende ist, möchten wir Sie in Sachen Zeugnis durch ein weiteres Urteil zu ungeliebten Zeugnissen zum Schmunzeln bringen.
Fangen wir mit dem gerade veröffentlichten BAG-Urteil vom 18.06.2025 (Az.: 2 AZR 96/24) an. In dieser Entscheidung geht es neben vielen weiteren interessanten Themen um die Frage:
Kann per Vereinbarung auf ein Zeugnis verzichtet werden?
Die Antwort ist:
Vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist kein Verzicht möglich.
Die Frage stellte sich, weil in dem einschlägigen Arbeitsvertrag amerikanisches Recht vereinbart war und das amerikanische Recht keinen Zeugnisanspruch vorsieht.
Wäre kein amerikanisches Recht vereinbart worden, wäre deutsches Recht anwendbar gewesen.
Das BAG musste sich daher außerdem mit der Frage befassen, ob der deutsche Zeugnisanspruch eine zwingende Bestimmung im Sinne von Art. 30 EGBGB (jetzt Art. 8 Rom I-Verordnung) ist, sodass er das arbeitsvertraglich vereinbarte amerikanische Recht verdrängt.
Diese Frage wurde vom BAG mit Ja beantwortet.
Wer ausländisches Recht vereinbart, obwohl objektiv deutsches Recht anwendbar wäre, hat also oft die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Denn zwingende Bestimmungen, die das ausländische Recht überlagern, gibt es ‘ne Menge.
Die Vereinbarung ausländischen Arbeitsrechts sollte daher immer sehr, sehr gut überlegt sein.
Nun wie versprochen zum Wochenende ein amüsantes Schmankerl zum Thema Zeugnis.
Ein Arbeitgeber hatte sich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage mit der klagenden Arbeitnehmerin verglichen. Der Vergleich sah u. a. vor, dass die Arbeitnehmerin einen Zeugnisentwurf macht, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf.
Der Arbeitgeber stellte der Arbeitnehmerin dann ohne seinen Briefkopf das von ihr vorformulierte Zeugnis aus, ergänzte:
„i. A. des Arbeitsgerichts, Berlin, den 15.05.2023
Zeugnis erstellt durch Rechtsanwältin A“
Da gerichtliche Vergleiche Vollstreckungstitel sind und das Zeugnis nicht dem Vergleich entsprach, beantragte die Arbeitnehmerin beim Arbeitsgericht ein Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft. Damit bekam sie – wen wundert’s – sowohl in 1. als auch 2. Instanz vom LAG Berlin-Brandenburg (Az.: 26 Ta 1198/23) Recht.
Der Arbeitgeber argumentierte sein Handeln im Übrigen damit, dass er das Zeugnis aus urheberrechtlichen Gründen nicht unterschreiben könne, da die Urheberschaft bei Rechtsanwältin A liege.
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