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Was bedeutet das Rentenpaket für die befristete (Weiter-) Beschäftigung von Rentnern und welche steuerlichen Erleichterungen bringt die sogenannte Aktivrente?

Sie haben es alle mitbekommen – am 05.12. hat der Deutsche Bundestag das Rentenpaket beschlossen. Nun muss der Bundesrat das Rentenpaket noch beraten. Das wird am 19.12.2025 passieren. Legt der Bundesrat – wovon auszugehen ist – keinen Einspruch ein, kann das Rentenpaket wie geplant am 01.01.2026 in Kraft treten und etlichen Rentnern und Unternehmen Wohltaten bescheren.
 
Für die von uns betreuten Unternehmen sind vor allem zwei Dinge aus dem Rentenpaket interessant, nämlich: 

  • Die besseren Möglichkeiten für die befristete (Weiter-)Beschäftigung von Rentnern und
  • das Steuergeschenk an die weiterarbeitenden Rentner namens Aktivrente.

Wir hatten dazu schon Beiträge verfasst. Beide Themen haben wir nun noch einmal für Sie aktualisiert und präzisiert, damit Sie ab Januar 2026 startklar sind:

1. Die neuen Befristungsmöglichkeiten für Regelaltersrentner ab dem 01.01.2026
 
Das Gesetz gibt Unternehmen fortan die Möglichkeit, Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben, ohne sachlichen Grund für maximal 8 Jahre (wobei jeder Vertrag maximal 2 Jahre dauern darf) befristet weiterzubeschäftigen.
 
Im Zentrum der Neuregelung steht also die sachgrundlose, befristete Weiterbeschäftigung von Rentnern bei ihrem bisherigen Arbeitgeber.
 
Zwar gibt es eine solche Möglichkeit schon nach § 41 Absatz 1 Satz 3 SGB VI.
Diese Möglichkeit ist aber mit mehreren Fallstricken behaftet:

  • Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 SGB VI kann nur der bestehende Arbeitsvertrag mit Ablauf der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung befristet verlängert werden (ggfs. auch mehrfach). 
  • Und mehr noch:
    ➡ Der bisherige Vertrag muss eine entsprechende Befristung auf das Regelrenteneintrittsalter enthalten (das ist nicht bei allen Verträgen der Fall).
    ➡ Die über die Regelaltersgrenze hinausgehende Befristung muss vor Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen werden.
    ➡ Die Arbeitsbedingungen dürfen anlässlich der Befristungsverlängerung nach herrschender Meinung nicht geändert werden (geändert werden können sie aktuell nur vorher oder nachher). 

Demgegenüber erlaubt das neue Gesetz den Abschluss neuer, sachgrundlos befristeter Verträge.
Hiernach könnten Sie also anders als bisher auch mit Rentnern, die erstmal ein paar Monate ihre Rente genossen haben, befristete Verträge abschließen, ohne dass Sie hierfür einen sachlichen Grund brauchen.
Außerdem können Sie im Zuge einer solchen Befristungsvereinbarung (wie Sie gleich sehen werden, sind auch mehrere neue befristete Verträge möglich) die Arbeitsbedingungen ändern und das ist ein echter Gewinn für beide Seiten.

Wie das im Einzelnen aussieht, haben wir in der nachfolgenden Übersicht für Sie zusammengestellt.

Wenn wir in der Übersicht von aktueller Rechtslage sprechen, ist damit die Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG (ohne Sonderregelungen in Tarifverträgen und nach § 14 Abs. 2a und Abs. 3) gemeint.
Und wenn wir von Neuregelung reden, betrifft das den neuen Absatz 2 von § 41 SGB VI.

Maximale Gesamtdauer aller sachgrundlosen Befristungen

  • Aktuelle Rechtslage
    2 Jahre
  • Neuregelung
    8 Jahre

Maximale Dauer eines einzelnen befristeten Vertrags

  • Aktuelle Rechtslage
    2 Jahre; der einzelne Vertrag kann maximal 2 Jahre (inkl. 3-maliger Verlängerung) laufen
  • Neuregelung
    2 Jahre; der einzelne Vertrag kann wie bisher maximal 2 Jahre (inkl. 3-maliger Verlängerung) laufen, nur mit dem Unterschied, dass mehrere sachgrundlos befristete Verträge bis zur jeweiligen Höchstdauer von 2 Jahren geschlossen werden können. Wenn die 2 Jahre in jedem Vertrag (ggf. inkl. Verlängerung) ausgeschöpft werden, wären angesichts der maximalen Gesamtdauer von 8 Jahren also 4 Verträge jeweils bis zu maximal 2 Jahren möglich; siehe auch nächsten Punkt.

Maximale Anzahl Verträge

  • Aktuelle Rechtslage
    1 befristeter Vertrag mit maximal 3 Verlängerungen bis zur Höchstdauer von 2 Jahren, wobei die Vertragsbedingungen bei der Verlängerung nicht geändert werden dürfen
  • Neuregelung
    Jetzt gibt es viel mehr Möglichkeiten, z. B. (so wie wir es verstehen):
    ➡ Neuer sachgrundlos befristeter Vertrag für 2 Jahre mit ggf. geänderten Bedingungen. Daran anschließend oder mit Unterbrechung könnten noch 3 weitere jeweils auf 2 Jahre befristete Verträge (dann wären die 8 Jahre voll) mit ggf. wieder anderen Bedingungen geschlossen werden. Achtung: Nach 2 Jahren müssen neue Verträge abgeschlossen werden; Verlängerungen sind dann nicht mehr erlaubt.
    ➡ Neuer sachgrundlos befristeter Vertrag für 1 Jahr mit ggf. geänderten Bedingungen. Soll die Beschäftigung verlängert werden und bleiben die Vertragsbedingungen unverändert, kann der Vertrag wie bei § 14 Abs. 2 TzBfG dreimal bis zu der maximalen Dauer von 2 Jahren verlängert werden. Soll das Arbeitsverhältnis nach Ablauf dieser 2 Jahre fortgesetzt werden, muss ein neuer befristeter Vertrag geschlossen werden.
    ➡ Neuer sachgrundlos befristeter Vertrag für 1 Jahr mit ggf. geänderten Bedingungen. Soll die Beschäftigung unter veränderten Bedingungen befristet weiterlaufen, so muss ein neuer befristeter Vertrag geschlossen werden; eine Verlängerung mit geänderten Arbeitsbedingungen ist nicht möglich. Maximal sind zwölf befristete Arbeitsverträge möglich.

Der Gesetzgeber hat es also ganz schön kompliziert gemacht …
 
Anschlussverbot

  • Aktuelle Rechtslage
    Ja – keine sachgrundlose Befristung, wenn vorher bereits Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand
  • Neuregelung
    Nein – auch nach vorheriger Beschäftigung beim selben Arbeitgeber möglich

Geltungsbereich

  • Aktuelle Rechtslage
    Alle, die vorher nicht beim Arbeitgeber beschäftigt waren
  • Neuregelung
    Nur die, die die Regelaltersgrenze erreicht haben

Form der Befristungsabrede

  • Aktuelle Rechtslage
    Schriftform zwingend vor Arbeitsbeginn (§ 14 Abs. 4 TzBfG), eigenhändige Unterschrift beider Parteien; ob elektronische Form reicht, ist nicht abschließend geklärt; bei Formverstoß gilt der Vertrag als unbefristet
  • Neuregelung
    Unverändert: Schriftform zwingend vor Arbeitsbeginn, eigenhändige Unterschrift beider Parteien; ob elektronische Form reicht, ist nicht abschließend geklärt; bei Formverstoß gilt der Vertrag als unbefristet

Übrige Befristungsarten (nach § 14 Abs. 2a und Abs. 3 TzBfG, nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB VI und mit Sachgrund)

  • Aktuelle Rechtslage
    Unverändert möglich
  • Neuregelung
    Unverändert möglich

 2. Unsere FAQ zur Aktivrente
 
Wir möchten Ihnen Antworten auf die Fragen geben, die Sie sich mit Sicherheit stellen:
 
Das Herzstück des Gesetzes – nach Erreichen der Regelaltersgrenze können bis zu EUR 2.000,00 pro Monat steuerfrei verdient werden!
 
Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat und weiterarbeitet, zahlt auf ein Gehalt bis zu einem Betrag von EUR 2.000,00/Monat = EUR 24.000,00/Jahr keine Steuern. Hierdurch sollen personelle Engpässe in vielen Bereichen entschärft und Erfahrungswissen länger in den Betrieben gehalten werden.
  
Was ist die Regelaltersrente?
Die steuerfreie Aktivrente setzt nach Erreichen der Regelaltersgrenze ein. Die Regelaltersgrenze wird für die Jahrgänge bis 1963 derzeit stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Alle ab 1964 Geborenen können also erst mit 67 Jahren in die Regelaltersrente gehen.
 
Achtung: Die Regelaltersrente ist etwas anderes als eine abschlagsfreie Rente, die langjährig Versicherte oder schwerbehinderte Menschen auch schon vor Erreichen ihrer Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen können. Oder anders gesagt: Die steuerfreie Aktivrente gilt nicht für Menschen, die eine abschlagsfreie Rente in Anspruch nehmen (können), aber die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.
 
Spielt es eine Rolle, ob nach Erreichen der Regelaltersgrenze die Rente tatsächlich in Anspruch genommen wird?
Nein, für die steuerfreie Aktivrente spielt es keine Rolle, ob mit oder ohne Rentenbezug über die Regelaltersgrenze hinaus gearbeitet wird.
 
Was ist mit dem Progressionsvorbehalt?
Es gibt keinen Progressionsvorbehalt. Die steuerfreie Aktivrente erhöht also nicht den Steuersatz für das restliche zu versteuernde Einkommen.
 
Wie erfolgt der Lohnsteuerabzug?
Die Steuerbefreiung wird direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Die Beschäftigten haben dadurch sofort und nicht erst über ihre Steuererklärung mehr Netto in der Tasche.
 
Was gilt für die Sozialversicherung?
Die Aktivrente ist steuer-, aber nicht sozialversicherungsfrei. Sie soll nämlich auch die Sozial-, insbesondere die Rentenkassen füllen. Sozialversicherungsrechtlich gibt es also keine Besonderheiten. Und was heißt das?
 
Arbeitslosenversicherung: Nur der Arbeitgeber zahlt einen Arbeitgeberanteil, obwohl mit Erreichen der Regelaltersgrenze kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr besteht.
 
Rentenversicherung - hier kommt es darauf an:
Wenn Aktivrentner ihre Vollrente beziehen, muss der Arbeitgeber den Arbeitgeberanteil zahlen, obwohl sein Beitrag die Rente nicht weiter erhöht. Zu einer Rentenerhöhung kommt es nur dann, wenn Aktivrentner sich freiwillig bereiterklären, auch den Arbeitnehmeranteil zu zahlen.
Wenn Aktivrentner keine Rente oder nur eine Teilrente beziehen, sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zu zahlen. Die Beiträge führen automatisch zu einer Rentenerhöhung.
 
Krankenversicherung: In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind für Aktivrentner Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zu zahlen.
 
Was gilt für Selbstständige?
Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende sollen nicht von der Aktivrente profitieren. Begründung: Viele von ihnen arbeiten ohnehin schon über die Regelaltersgrenze hinaus. Anreize sind daher nicht nötig. Toll! Das riecht nach einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.
 
Was gilt für abhängig Beschäftigte, die Mitglied in Versorgungswerken sind?
Abhängig Beschäftigte, die Mitglied in Versorgungswerken sind, können ebenfalls in den Genuss der Aktivrente kommen. Der Gesetzesentwurf verweist ausdrücklich auf die Abführung von Beiträgen nach 172a SGB VI.

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