Mitbestimmung des BR bei internationalen Matrix-Managern – der Volltext der BAG-Entscheidung ist da!
Da es immer mehr Matrix-Strukturen und daher immer mehr Matrix-Manager in Unternehmen oder Konzernen gibt, haben wir laufend über die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu den Beteiligungsrechten des Betriebsrats (BR) in Bezug auf Matrix-Führungskräfte berichtet.
Gerne verweisen wir dazu auf unseren Beitrag vom 20.10.2025 zur Entscheidung des BAG vom 22.05.2025 (Az.: 7 ABR 28/24), wonach Matrix-Führungskräfte den BR in allen Betrieben mitwählen können, in die sie (platt gesprochen) durch Ausübung fachlicher Weisungsrechte eingegliedert sind.
Für die Fallgruppe kennzeichnend ist, dass es um mehrere (im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne selbständige) Betriebe ein- und desselben Unternehmens geht.
Offen war die Frage, was für internationale Matrix-Manager gilt. Denn hier gibt es in aller Regel ja mehrere Unternehmen, in denen der Matrix-Manager Aufgaben hat.
Hierüber hat das BAG am 23.09.2025 (Az.: 1 ABR 25/24) entschieden. Über die Pressemitteilung hatten wir in unserem Beitrag vom 23.09.2025 berichtet, wobei die Pressemitteilung unbefriedigend war.
Nun wissen wir mehr. Denn seit letzter Woche liegt die Entscheidung des BAG vom 23.09.2025 zur Beteiligung des BR nach § 99 BetrVG bei internationalen Matrix-Managern im Volltext vor.
Und hiernach macht es einen gewaltigen Unterschied, ob es sich um Matrix-Manager innerhalb desselben Unternehmens oder um Matrix-Manager eines anderen (aus- oder auch inländischen) Unternehmens handelt (das kam in unserer bisherigen Berichterstattung zu kurz, sorry).
Die Kernaussage des BAG ist, dass Beteiligungsrechte des BR nach § 99 BetrVG nur in Betracht kommen, wenn dem deutschen Unternehmen typische Weisungsbefugnisse gegenüber dem Matrix-Manager, der einen Arbeitsvertrag z. B. mit der Muttergesellschaft hat, zustehen.
Im Klartext gesprochen heißt das: Wenn ein (in- oder ausländischer) Matrix-Manager, der z. B. einen Vertrag mit der Muttergesellschaft M hat, ein Team (auch) in der (deutschen) Tochtergesellschaft T führt, bestehen Beteiligungsrechte des deutschen BR nur, wenn die Tochtergesellschaft T (so das BAG wörtlich) ein Mindestmaß der für ein Arbeitsverhältnis typischen Weisungsbefugnisse gegenüber dem Matrix-Manager hat.
Damit widerspricht das BAG der Vorinstanz (LAG Bremen), die entschieden hatte, dass es egal sei, ob der Matrix-Manager dem Weisungsrecht des anderen Unternehmens (in unserem Beispielfall also der Tochtergesellschaft T) unterliegt.
Für die betriebliche Praxis bedeutet das, dass Konzerne die Beteiligung des BR einer anderen (deutschen) Gesellschaft selbst in der Hand haben! Idealerweise gibt es keine Weisungsrechte des deutschen Unternehmens gegenüber dem Matrix-Manager, der vertraglich an ein anderes Konzernunternehmen gebunden ist.
Neben der Weisungsgebundenheit des Matrix-Managers fordert das BAG für seine Eingliederung in das andere (deutsche) Unternehmen eine Einbindung in die Erfüllung der im Betrieb von den dortigen Arbeitnehmern zu erledigenden Aufgaben bzw. Arbeitsprozesse.
Nur das Führen von Zielvereinbarungsgesprächen oder die Abstimmung von Urlauben genüge nicht.
Auch an dieser Stelle sollten Unternehmen die Befugnisse von Matrix-Managern in anderen Konzernunternehmen also zurückhaltend gestalten, damit deren BR außen vorbleibt.
Keine Rolle spielt es dagegen, welchem (Arbeits-)Recht der Vertrag des Matrix-Managers zu seinem Arbeitgeber unterliegt. Genauso egal ist die Staatsangehörigkeit des Matrix-Managers.
Da es in der Entscheidung „nur“ um § 99 BetrVG ging, lässt das BAG offen, ob und wann Matrix-Manager, die einen anderen Vertragsarbeitgeber haben, auch vom persönlichen Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes erfasst sind. Auch diese Frage stellt sich, wenn der Matrix-Manager der Muttergesellschaft M in unserem Beispiel (auch) Arbeitsprozesse der Tochtergesellschaft T steuert und hierbei den Weisungen der Geschäftsführung von Tochterunternehmen T unterliegt.
Dem Rechtsgedanken von § 14 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) folgend, begründet die vertragslose, rein tatsächliche Eingliederung in einen anderen Betrieb noch keine betriebsverfassungsrechtliche Zugehörigkeit zu diesem anderen Betrieb. Bei der klassischen Leiharbeit werden Leiharbeitnehmern allerdings bestimmte betriebsverfassungsrechtliche Rechte zugestanden, wie sich insbesondere aus § 14 Absatz 2 und Absatz 3 AÜG sowie dem in § 7 BetrVG verankerten aktiven Wahlrecht von Leiharbeitnehmern ergibt.
Die Preisfrage ist, ob das auch für Matrix-Manager mit Arbeitsvertrag mit einem anderen Konzernunternehmen gilt.
Umso wichtiger ist es, dass Matrix-Manager mit anderem Vertragsarbeitgeber keinen Weisungen des lokalen Unternehmens unterliegen und/oder auch nicht in dessen den Betriebszweck fördernde Arbeitsprozesse eingebunden sind.
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