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Sparen bei Dienstwagen

Es geht wieder los: Mit den besten Wünschen für das neue Jahr möchten wir Sie in 2026 wieder mit nützlichen Informationen rund um das Arbeitsrecht versorgen.
 
Einige Unternehmen werden sich auch in diesem Jahr überlegen, wo sie sparen können. Daher möchten wir heute die Idee einer Mandantin teilen, die bei Dienstfahrzeugen sparen möchte. Das Unternehmen hat sich überlegt, die Poolfahrzeuge abzuschaffen. Die Poolfahrzeuge wurden bis dato von Beschäftigten genutzt, die keinen eigenen Dienstwagen haben, aber ab und zu kürzere Dienstreisen unternehmen müssen, für die sie die Poolfahrzeuge nutzen können. Statt der Poolfahrzeuge sollen die Beschäftigten fortan ihre eigenen Fahrzeuge einsetzen.
 
Das wirft allerlei Fragen auf:
 
a) Dürfen Arbeitgeber ihre Beschäftigten anweisen, Dienstreisen mit privaten Fahrzeugen durchzuführen?
Nein, das dürfen sie nicht. Die dienstliche Nutzung privater Fahrzeuge ist nur mit Einverständnis der Beschäftigten möglich.
 
b) Haben Beschäftigte, die sich mit der dienstlichen Nutzung ihrer privaten Fahrzeuge einverstanden erklären, Anspruch auf Aufwendungsersatz?
Ja, das haben sie.
Und in welcher Höhe?
Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind grundsätzlich 0,30 € pro gefahrenem Kilometer zu zahlen (das folgert man aus einer Analogie zu § 5 des Bundesreisekostengesetzes).
Gerade wenn Beschäftigte nur ab und zu Dienstreisen mit dem Pkw unternehmen, kann der dienstliche Einsatz privater Fahrzeuge daher für beide Seiten finanziell attraktiv sein.
 
c) Muss der Arbeitgeber für nicht versicherte Unfallschäden aufkommen, die auf der Dienstfahrt passiert sind?
Grundsätzlich Ja! Und zwar selbst dann, wenn den Arbeitnehmer an dem Unfall ein Verschulden trifft. Denn auch bei der dienstlichen Nutzung privater Fahrzeuge greifen die Grundsätze zum sogenannten innerbetrieblichen Schadensausgleich.
Der innerbetriebliche Schadensausgleich (der auch für alle anderen Schäden gilt, die aus betrieblich veranlassen Tätigkeiten entstehen) ist ein dreigliedriges Haftungssystem, das den Arbeitnehmer bei dienstlich verursachten Schäden entlastet und im Grundsatz Folgendes besagt:

  • Bei leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber für den Schaden aufkommen.
     
  • Bei mittlerer bzw. normaler Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers wird der Schaden zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer aufgeteilt. Als Faustformel können Sie sich merken, dass der Schaden bei mittlerer Fahrlässigkeit in der Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt wird. Je nach den Umständen des Einzelfalls kommt aber auch eine andere Verteilung bzw. Quotelung in Betracht.
     
  • Bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber i.d.R. aus dem Schneider (aber Achtung: Von dieser Regel kann es z.B. dann Ausnahmen geben, wenn der Schaden im Verhältnis zum Einkommen des Arbeitnehmers unverhältnismäßig groß ist).
     
  • Bei Vorsatz des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber erst recht nicht in der (Ausgleichs-)Pflicht. 

Der dienstliche Einsatz privater Fahrzeuge ist für Arbeitgeber daher mit erheblichen Risiken verbunden, zumal Arbeitgeber in der Regel nicht wissen, ob das Fahrzeug der Beschäftigten vollkaskoversichert ist. Dieses Risiko haben viele Arbeitgeber nicht auf dem Schirm!
Daher die nächste Frage:

d) Können Arbeitgeber sich vor diesem Risiko schützen?

Ja, das können sie.
Arbeitgeber können für den dienstlichen Einsatz privater Fahrzeuge eine Gruppen-Vollkaskoversicherung abschließen. Die ist gar nicht mal so teuer und deshalb der von uns empfohlene Ausweg.
Alternativ wäre auch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich, mit der sich der Arbeitgeber durch eine höhere Kilometerpauschale sozusagen enthaftet. Unklar ist allerdings, wie hoch die Kilometerpauschale dann sein muss.
Unser Königsweg ist der Abschluss einer Gruppen-Vollkaskoversicherung für die dienstliche Nutzung privater Fahrzeuge.

Noch Fragen? Dann sprechen Sie uns gerne an.

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