Unverhofft kommt oft – wenn aus einer Änderungsvereinbarung ungewollt ein Neuvertrag mit bösen Folgen wird
Der Jahresanfang ist die Hochzeit für Vertragsänderungen. Es gibt Beförderungen, Gehaltserhöhungen, Positionswechsel und vieles anderes mehr.
Wenn solche Änderungen nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt sind, muss eine Änderungsvereinbarung her.
Hier gibt es immer wieder blöde Fehlerquellen.
Um eine „unsterbliche“ soll es heute gehen:
Wir lesen in Änderungsvereinbarungen immer wieder folgenden Satz:
„Im Übrigen bleibt es bei den Bestimmungen des bisherigen Arbeitsvertrages.“
Was die, die ihn verwenden, nicht wissen: Dieser Satz kann zu einem großen Problem werden. Denn durch diesen einen Satz machen Sie nach der Rechtsprechung aus der bloßen Änderungsvereinbarung einen neuen Arbeitsvertrag mit Datum der Änderungsvereinbarung.
„Ist doch nicht schlimm“, werden einige von Ihnen jetzt möglicherweise sagen. Ist aber doch schlimm, wie folgendes Beispiel deutlich macht:
Der Arbeitsvertrag, den Sie mit der Änderungsvereinbarung anpassen möchten, wurde am 02.01.2016 geschlossen. Am 02.01.2016 lautete Ihre Ausschlussfristenregelung im Arbeitsvertrag richtigerweise noch, dass die beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit gegenüber dem anderen Vertragspartner schriftlich geltend gemacht worden sind.
Ab dem 01.10.2016 musste die schriftliche Geltendmachung wegen des neuen § 309 Nr. 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch die Geltendmachung in Textform ersetzt werden. Geschah das nicht, war die Ausschlussfristenregelung kaputt.
Wenn Sie jetzt mit Datum 02.01.2026 eine Änderungsvereinbarung mit dem Zusatz „im Übrigen bleibt es bei den Bestimmungen des bisherigen Arbeitsvertrages“ schließen, haben Sie sich einen Neuvertrag mit Datum 02.01.2026 und damit unwirksamer Ausschlussfristenregelungen eingefangen. Denn die Schriftform in Ausschlussfristenregelungen war ja nur bis zum 30.09.2016 erlaubt.
Wenn Sie einen Arbeitsvertrag aus 2014 haben, fangen Sie sich bei den Ausschlussfristen sogar ein doppeltes Problem ein. Denn bis Ende 2014 mussten ja auch noch keine Mindestlohnansprüche von der Ausschlussfristenregelung ausgenommen sein.
Auch Klauseln in Arbeitsverträgen, die auf Tarifverträge verweisen, sind ein Beispiel für Vertrauensschutz, den Altverträge bis zu einem bestimmten Stichtag genießen können.
Diesen Vertrauensschutz können Sie sich mit einem Satz kaputt machen.
Deshalb schreiben Sie bitte in keiner Änderungsvereinbarung:
„Im Übrigen bleibt es bei den Bestimmungen des bisherigen Arbeitsvertrages.“
Übrigens: Wenn der Arbeitnehmer die Änderungen inklusive des brandgefährlichen Satzes am Ende eines persönlichen Schreibens „nur“ per Unterschrift bestätigen soll, ändert sich nichts (BAG, Urteil vom 03.07.2019, Az.: 4 AZR 312/18).
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