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Der Arbeitsvertrag entscheidet über die Sozialauswahl! Neues vom LAG Köln

In unserem Beitrag vom 01.10.2025 hatten wir erklärt, was Arbeitsverträge mit der bei einer betriebsbedingten Kündigung durchzuführenden Sozialauswahl zu tun haben.
 
Das gerade veröffentlichte Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 05.11.2025 (Az.: 4 SLa 308/25) demonstriert die Wechselwirkung zwischen Arbeitsvertrag und Sozialauswahl sehr schön:
 
Laut Arbeitsvertrag wurde der klagende Arbeitnehmer am Standort K mit Versetzungsmöglichkeit an die Standorte W, N und B eingestellt.
 
Dann wurde der Standort K per Betrieb(teil-)übergang auf ein anderes Unternehmen übertragen. Der Arbeitnehmer wollte den Betriebsübergang nicht mitmachen und widersprach.
 
Durch den Widerspruch - und das ist das große Risiko von Widersprüchen gegen einen Betriebsübergang - konnte er logischerweise nicht mehr auf seinem bisherigen Arbeitsplatz in K beschäftigt werden. Er spekulierte allerdings darauf, per Sozialauswahl am Hauptstandort in D beschäftigt zu werden, zumal es nur noch in D vergleichbare bzw. gleichwertige Arbeitsplätze gab.
 
Der Plan des Arbeitnehmers ging allerdings nicht auf: Für das LAG Köln war entscheidend, dass der Arbeitsvertrag nur Versetzungsmöglichkeiten an die Standorte W, N und B und gerade nicht den Standort D vorsah. Dabei spielte es auch keine Rolle, dass es für die Standorte K und D einen Betriebsrat gab.
 
Der Arbeitsvertrag war für das LAG Köln entscheidend!
 
Gerne fassen wir die wesentlichen Aussagen des LAG Köln zusammen:

  • Vergleichbar sind diejenigen Arbeitnehmer, die kraft Weisungsrechts mit anderen Aufgaben beschäftigt werden können.
  • Entscheidend ist, ob dem Arbeitnehmer im Weg des Weisungsrechts und nicht nur per Änderungskündigung eine andere Beschäftigung zugewiesen werden kann. Diese andere Beschäftigung muss nicht identisch, aber eine gleichwertige Tätigkeit sein.
  • Kann ein Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag nur innerhalb eines bestimmten Arbeitsbereichs versetzt werden, ist die Sozialauswahl nicht auf Arbeitnehmer andere Arbeitsbereiche zu erstrecken.
  • An einer Vergleichbarkeit fehlt es daher, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig auf den anderen gleichwertigen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann.

Auch wenn es schräg klingt: Arbeitgeber müssen bereits bei der Erstellung des Arbeitsvertrages an den betriebsbedingten Kündigungsfall denken!
 
Gerne möchten wir Ihnen unseren eingangs verlinkten Beitrag zu diesem Thema ans Herz legen; denn darin haben wir das Prinzip noch einmal grundsätzlich erläutert. Wir stellen immer wieder fest, dass Arbeitsverträge manchmal recht stiefmütterlich behandelt werden, und das ist sehr schade, da gute Arbeitsverträge eine wichtige Weichenstellung sind und Unternehmen viel Geld sparen können.

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