Massenentlassungsanzeige – der Volltext des BAG-Urteils ist da!
Wir erinnern uns:
- Bis 2023 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG):
Unterlaufen dem Arbeitgeber wesentliche Fehler bei der Massenentlassungsanzeige, ist die Kündigung unwirksam.
- Ende 2023 kamen dem BAG Zweifel an seiner Rechtsprechung:
Ist das scharfe Schwert der Unwirksamkeit der Kündigung ein unverhältnismäßiger Eingriff in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit?
Eine berechtigte Frage – schließlich verfolgt das Anzeigeverfahren primär arbeitsmarktpolitische Zwecke, nicht aber den Schutz des Einzelnen.
Das BAG entwickelte andere Ideen über den Umgang mit Fehlern im Anzeigeverfahren. Hierüber hatten wir zuletzt in unserem Newsletter vom 29.05.2024 berichtet.
- Aufgrund der europäischen Massenentlassungsrichtlinie konnte das BAG seine bisherige Rechtsprechung aber nicht ändern, ohne vorher den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu fragen.
Das BAG legte seine Zweifel daher in zwei Fällen dem EuGH vor.
Im 1. Fall wurde die Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet.
Im 2. Fall fehlte die Anzeige ganz.
- Der EuGH entschied am 30.10.2025 in beiden Fällen (C-402/24 und C-134/24) gegen das BAG; er teilte dessen Zweifel also nicht.
- Folgerichtig entschied das BAG am 01.04.2026 in den 2 Fällen (6 AZR 152/22 und 6 AZR 157/22), dass die Kündigungen unwirksam sind.
Es bleibt also alles beim Alten – größtmögliche Sorgfalt im Anzeigeverfahren ist weiterhin angesagt.
❗Eine Neuerung gibt es nach der vergangenen Freitag im Volltext veröffentlichten Entscheidung des BAG im 1. Fall (Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens) aber doch: Das BAG leitet die Unwirksamkeit der Kündigung nicht mehr aus § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern aus einer europarechtskonformen Auslegung von § 18 des Kündigungsschutzgesetzes her. Leider nur eine dogmatische Neuerung, die für Arbeitgeber im Ergebnis nichts ändert.
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