Neu und wichtig: Beim Thema Massenentlassungsanzeige bahnt sich ein Ergebnis an
Die Frage, ob Massenentlassungen ohne (ordnungsgemäße) Anzeige wirksam sind, hat zu Streit zwischen dem 2. und dem 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) geführt.
Hierüber hatten wir schon mehrfach berichtet, zuletzt in unserem Newsletter vom 08.01.2024.
Der 2. Senat des BAG vertritt (schon seit Jahren) die Auffassung, dass bestimmte Fehler bei der Anzeige der Entlassungen gegenüber der zuständigen Behörde dazu führen, dass die Kündigungen unwirksam sind.
Der 6. Senat hingegen war der Meinung, dass „alle denkbaren Fehler im Anzeigeverfahren nicht zur Nichtigkeit der Kündigung führen.“ Selbst eine vollständig unterlassene Anzeige bei der Arbeitsagentur hätte dann keine Auswirkungen auf deren Wirksamkeit.
Da die deutsche Gesetzgebung (§§ 17 ff KSchG) auf einer europäischen Richtlinie (Richtlinie 98/59/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen, kurz MERL) fußt, hat der 2. Senat des BAG den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, um den Streit zu schlichten. Die Fragen, die der 2. Senat dem EuGH gestellt hat, haben wir in unserem Newsletter vom 08.01.2024 dargestellt.
Noch bevor der EuGH die Gelegenheit hatte sich dazu zu äußern, stellt der 6. Senat nun seinerseits Fragen an den EuGH. Diese Fragen decken sich teilweise mit denen, die der 2. Senat bereits gestellt hat; sie ergänzen sie aber auch.
Im Folgenden haben wir Ihnen die ursprünglichen Fragen des 2. Senats in schwarz dargestellt und die Ergänzungen des 6. Senats in roter Schrift hinzugefügt. Den Wortlaut der Massenentlassungsrichtlinie haben wir in blau ergänzt.
So betrachtet lauten die Fragen wie folgt:
- Ist Art. 4 Abs. 1 MERL dahin auszulegen, dass eine Kündigung im Rahmen einer anzeigepflichtigen Massenentlassung das Arbeitsverhältnis eines betroffenen Arbeitnehmers erst beenden kann, wenn die Entlassungssperre abgelaufen ist?
Art. 4 Abs. 1 MERL
„Die der zuständigen Behörde angezeigten beabsichtigten Massenentlassungen werden frühestens 30 Tage nach Eingang der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Anzeige wirksam […].“
Sofern die erste Frage bejaht wird: - Setzt das Ablaufen der Entlassungssperre nicht nur eine Massenentlassungsanzeige voraus, sondern muss diese den Vorgaben in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 MERL genügen?
Ergänzung durch 6. Senat:
Ist der Zweck der Massenentlassungsanzeige erfüllt und somit eine Sanktion entbehrlich, wenn die nationale Arbeitsagentur eine – objektiv fehlerhafte – Massenentlassungsanzeige nicht beanstandet und sich damit als ausreichend informiert betrachtet, um ihren Aufgaben innerhalb der Fristen des Art. 4 MERL nachkommen zu können?
Gilt dies jedenfalls dann, wenn die Erreichung des Zwecks von Art. 3 MERL durch eine nationale arbeitsförderungsrechtliche Vorschrift sichergestellt ist und/oder die nationale Arbeitsagentur eine Pflicht zur Amtsermittlung hat? - Kann der Arbeitgeber, der anzeigepflichtige Kündigungen ohne (ordnungsgemäße) Massenentlassungsanzeige ausgesprochen hat, eine solche mit der Folge nachholen, dass nach Ablaufen der Entlassungssperre die Arbeitsverhältnisse der betreffenden Arbeitnehmer durch die bereits zuvor erklärten Kündigungen beendet werden können?
Sofern die erste und die zweite Frage bejaht werden: - Ist es mit Art. 6 MERL vereinbar, wenn das nationale Recht es der zuständigen Behörde überlässt, für den Arbeitnehmer unanfechtbar und für die Gerichte für Arbeitssachen bindend festzustellen, wann die Entlassungssperre im konkreten Fall abläuft, oder muss dem Arbeitnehmer zwingend ein gerichtliches Verfahren zur Überprüfung der Richtigkeit der behördlichen Feststellung eröffnet sein?
Art. 6 MERL
„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Arbeitnehmervertretern und/oder den Arbeitnehmern administrative und/oder gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie zur Verfügung stehen.“
Ergänzung durch 6. Senat:
Wenn bei einer fehlerhaften oder fehlenden Massenentlassungsanzeige die Entlassungssperre nach Art. 4 Abs. 1 MERL die Sanktion für Fehler bei der Anzeige sein sollte, welcher Anwendungsbereich verbleibt dann insoweit noch für Art. 6 MERL?
Betrachtet man die Vorlagefragen so zusammenhängend, drängt sich der Eindruck auf, als habe der 6. Senat bereits akzeptiert, dass jedenfalls der vollständige Verzicht auf eine Massenentlassungsanzeige zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen muss.
Vor dem Hintergrund der MERL ist das auch nachvollziehbar.
Wenn Kündigungen nach der Richtlinie frühestens 30 Tage nach Eingang Massenentlassungsanzeige wirksam werden, ist die Annahme, die Kündigung können auch ohne Massenentlassungsanzeige wirksam sein, weit hergeholt.
Dies auch deshalb, weil das Ende der s.g. Entlassungssperre (die in Deutschland nicht 30 Tage, sondern – abweichend von der Richtlinie – grundsätzlich einen Monat beträgt) in dem Bestätigungsschreiben der Arbeitsagentur verbindlich festgestellt wird.
Damit bleiben aber die Fragen offen, welche Qualität die Anzeige haben muss (2. Frage des 2. Senats) und welche Auswirkungen die Reaktion der Behörde haben kann (Ergänzungsfrage des 6. Senats).
Bislang ist es unserer Erfahrung nach so, dass die Arbeitsagenturen nur prüfen, ob die in der Anzeige gemachten Angaben – zumindest ansatzweise – plausibel und vollständig sind. Eine echte inhaltliche Prüfung der Anzeige durch die Behörde findet eher nicht statt; dies bleibt dem arbeitsgerichtlichen Verfahren vorbehalten.
Würde die beanstandungsfreie Eingangsbestätigung der Arbeitsagentur – und dahin zielt die Ergänzungsfrage des 6. Senats – für die Wirksamkeit der Kündigungen ausreichen, wäre auf den ersten Blick wenig gewonnen.
Auf den zweiten Blick allerdings fällt auf, dass der 6. Senat ausdrücklich auf die Verpflichtung der Arbeitsagentur zur Prüfung der Massenentlassungsanzeige hingewiesen hat. So heißt es ausdrücklich:
„Gilt dies jedenfalls dann, wenn die Erreichung des Zwecks von Art. 3 MERL durch eine nationale arbeitsförderungsrechtliche Vorschrift sichergestellt ist und/oder die nationale Arbeitsagentur eine Pflicht zur Amtsermittlung hat?“
Unser Eindruck ist, dass sich hier ein Kompromiss abzeichnet:
Einerseits könnte die Bestätigung der Massenentlassungsanzeige durch die Arbeitsagentur, mit der auch das Ende der Entlassungssperre mitgeteilt wird, maßgeblich sein; andererseits würden die Behörden in die Pflicht genommen, die Anzeige auch wirklich zu prüfen.
Das würde die Verfahren nicht nur verlängern; es würde vermutlich auch dazu führen, dass ein wesentlicher Teil der Anzeige beanstandet würde, so dass der Ausspruch der Kündigungen noch weiter verschoben werden müsste. Einer ordnungsgemäß erstatteten Anzeige käme dann eine noch größere Bedeutung zu, als es nach der Auffassung des 2. Senats ohnehin der Fall ist; gleichzeitig hätte die Bestätigung der Arbeitsagentur einen echten Mehrwert.
Wir sind gespannt, wie der EuGH auf die Fragen des BAG reagieren wird!
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