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AU aufgrund einer Bruststraffung/Brustvergrößerung ist selbstverschuldet!

Im letzten Jahr urteilte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az.: 5 Sa 284a/24), dass eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer Tätowierung selbstverschuldet ist, sodass der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung schuldete.

Nun hat das Arbeitsgericht Koblenz in seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 26.11.2025 (7 Ca 3490/24) ebenso für eine AU infolge einer Brustschaffung/Brustvergrößerung entschieden.

Die Arbeitnehmerin hatte im Jahr 2013 ihre Brust straffen und sich Brustimplantate einsetzen lassen.  Infolge von Entzündungen und einer Verformung der Implantate musste die Arbeitgeberin sich im Jahr 2024 einer Operation unterziehen, in deren Folge sie rund fünf Wochen arbeitsunfähig war.

Der Arbeitgeber verweigerte mit Blick auf § 3 Abs. 1 S. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) die Lohnfortzahlung. Die Vorschrift besagt, dass Arbeitgeber Lohnfortzahlung nur bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit leisten müssen.

Die Vorschrift verlangt allerdings ein besonderes Verschulden. Ein Arbeitnehmer handelt nur dann schuldhaft im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG, wenn er in besonders grober Weise gegen sein eigenes Interesse verstößt (sog. Verschulden gegen sich selbst).

Ein solches Verschulden gegen sich selbst hat das Arbeitsrecht Koblenz auch im Hinblick auf die 11 Jahre später stattfindende Operation bejaht!

Begründung: Die Bruststraffung inklusive des Einsatzes von Implantaten im Jahr 2013 war medizinisch nicht indiziert. Dass sich die Brust der Arbeitnehmerin nach der Geburt ihres Kindes veränderte und sie infolgedessen psychisch angeschlagen gewesen sei, ließ das Arbeitsgericht als zu unkonkret nicht gelten.

Ohne den Eingriff im Jahr 2013 wäre die Operation mit anschließender Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2024 aber nicht erforderlich gewesen.

Wörtlich sagt das Arbeitsgericht:

„Die Operation im Jahr 2013 war medizinisch nicht indiziert und damit im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts schuldhaft. Diese Wertung setzt sich im Hinblick auf Folgeoperationen, -komplikationen und -arbeitsunfähigkeitszeiten, die aus dem ersten, medizinisch nicht indizierten Eingriff resultieren, fort (…).“

Schön ist auch folgende Aussage des Arbeitsgerichts:

„Der Mensch ist nicht genau genormt, es gibt eine Vielzahl anatomischer Spielarten und Besonderheiten, auch bei Frauen nach der Geburt eines oder mehrerer Kinder (…), Insbesondere hinsichtlich der höchstrichterlich bestätigten „außerordentliche Vielfalt in Form und Größe der weiblichen Brust“ (BSG 19.10.2004 – B 1 KR 3/03 R). Damit ist aber noch keine medizinische Indikation begründet …“

Mehr zum Thema selbstverschuldete Krankheit können Sie unserem Beitrag vom 09.07.2025 entnehmen, den wir anlässlich des eingangs erwähnten Tätowierung-Urteils gemacht haben.

Schönes Wochenende!

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