Die neue „Rentnerbefristung“ - für welche Rentner gilt sie nicht?
Die Vorzüge der befristeten „Rentnerbeschäftigung“ nach dem neuen § 41 Absatz 2 SGB VI stehen bei unseren Mandanten hoch im Kurs.
Das hat Fragen aufgeworfen, die wir gerne teilen möchten.
Frage 1: Gilt die neue Befristungsmöglichkeit des § 41 Abs. 2 SGB VI auch für „Regelalters-Rentner“, die zuvor noch nie in dem Unternehmen gearbeitet haben?
Antwort: Nach derzeit herrschender Meinung NEIN.
Für solche „Regelalters-Rentner“ gilt nach wie vor § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. D. h., dass sie für maximal zwei Jahre ohne sachlichen Grund befristet beschäftigt werden können.
Wichtig: Nach Ablauf der zwei Jahre können Arbeitgeber diese „Regelalters-Rentner“ nach herrschender Meinung nicht nach § 41 Abs. 2 SGB VI ohne sachlichen Grund weiter befristet beschäftigen.
Frage 2: Gilt der neue § 41 Absatz 2 SGB VI für „Regelalters-Rentner“, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze im Unternehmen beschäftigt waren, die Regelaltersgrenze aber bei einem anderen Arbeitgeber erreicht haben?
Antwort: Nach derzeit herrschender Meinung JA.
Was Arbeitgeber sonst noch zum neuen § 41 Abs. 2 SGB VI wissen sollten, haben wir in einem früheren Beitrag zusammengefasst.
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