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BAG bestätigt: Vorverlagerter Sonderkündigungsschutz gilt für jeden Elternzeitabschnitt!

Über den Fall, den das Bundesarbeitsgericht (BAG) gestern entschied, hatten wir bereits hier berichtet.

Es ging um einen Arbeitnehmer, der kurz nach Beginn des Arbeitsverhältnisses Elternzeit in 4 Teilabschnitten verlangte.

Sein Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis zwischen dem Ende des 1. und dem Beginn des 2. Elternzeitabschnitts. Zu diesem Zeitpunkt war der Arbeitnehmer noch in der Probe-bzw. Wartezeit.

Der Arbeitgeber ging davon aus, dass zwischen den Elternzeitabschnitten kein Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG (= Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) besteht und er locker und ohne Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde während der Probe- bzw. Wartezeit kündigen könne.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm belehrte den Arbeitgeber eines Besseren und entschied:

Der vorverlagerte Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG gilt für jeden Elternzeitabschnitt. Das gilt selbst dann, wenn es für die einzelnen Abschnitte nur ein Elternzeitverlangen gibt.

In seinem gestrigen Urteil (Urteil vom 18.06.2026, Az.: 2 AZR 213/25) hat das BAG die Entscheidung des LAG Hamm bestätigt!

In der Pressemitteilung des BAG heißt es an entscheidender Stelle:

„Aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 BEEG folgt, dass der vorwirkende Kündigungsschutz bei jedem dieser Elternzeitverlangen eingreift. Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck, den in § 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG geregelten Kündigungsschutz während der Elternzeit nicht leerlaufen zu lassen, indem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bereits kurz vor Beginn der Elternzeit beenden kann. Unerheblich ist nach dem Wortlaut der Norm, ob der Arbeitnehmer jeweils ein Verlangen vor jedem Elternzeitabschnitt anbringt oder – wie im Streitfall – in einem Schreiben Elternzeit für mehrere Zeitabschnitte verlangt.“

Besonders ärgerlich für den Arbeitgeber: Hätte er die sich aus § 18 BEEG ergebende 8-Wochenfrist richtig berechnet, hätte er dem Arbeitnehmer auch ohne Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde wirksam in der Probe-bzw. Wartezeit kündigen können.

Was folgt daraus?

In speziellen Konstellationen (wenn möglich) rechtlich immer auf Nummer sicher gehen und bei Kündigungen zwischen Elternzeitabschnitten außerdem genau rechnen.

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