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Equal Pay: Paarvergleich auch bei Bürgermeister/Bürgermeisterin?! 
Ein aktuelles Urteil mit wichtigen Erkenntnissen für die Privatwirtschaft

In dem gerade veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Mannheim vom 26.03.2026 (Az.: 4 S 1145/25) ging es um die Klage einer Ex-Bürgermeisterin, die eine Entgelt-/Besoldungsdifferenz zwischen ihr und sowohl ihrem Amtsvorgänger als auch ihrem Amtsnachfolger monierte.

Also ein Paarvergleich der besonderen Art, der sofort Erinnerungen an das viel diskutierte Paarvergleich-Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23.10.2025 (8 AZR 300/24) wach werden lässt.

Da es nur einen Bürgermeister/eine Bürgermeisterin gibt, musste der VGH die Frage beantworten, ob ein Paarvergleich mit dem Vorgänger und/oder dem Nachfolger im Amt möglich ist. Und genau deshalb ist das Urteil auch für die Privatwirtschaft interessant. Denn auch in der Privatwirtschaft gibt es vor allem Nachfolger, die mehr verdienen als ihre Vorgänger.

Der VGH Mannheim hat die Frage wie folgt beantwortet:

  • Der Grundsatz der Entgeltgleichheit ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen Männer und Frauen gleichzeitig die gleiche/gleichwertige Arbeit leisten.
  • Ein Vergleich mit dem Vorgänger ist legitim; allerdings kam der VGH zum Ergebnis, dass die Tätigkeiten der Bürgermeisterin und ihres Vorgängers nicht gleichwertig waren.
  • Einen Vergleich mit dem Nachfolger hat der VGH dagegen abgelehnt. Begründung: Erkenntnisse über die Vergleichsperson müssen zum Zeitpunkt der aktiven Beschäftigung vorliegen!

Da die Frage, ob auch ein Nachfolger als Vergleichsperson taugt, höchstrichterlich nicht entschieden ist, hat der VGH die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Ob sie eingelegt wurde, wissen wir (noch) nicht.

Beim allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gilt bekanntlich: Arbeitgebern ist es nicht verboten, die Arbeitsbedingungen ab dem Stichtag X für alle nachfolgenden Beschäftigten zu ändern. Wichtig ist nur, dass das ab dann für alle „Neuen“ geschieht. Es wäre schön, wenn die Entgelttransparenzrichtlinie daran nichts ändert.

Wenn es dazu andere Meinungen gibt, sind uns Ihre/Eure Kommentare herzlich willkommen!

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