Zum Hauptinhalt springen

Ist Betriebsratsarbeit Arbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?

Oft stellen Arbeitgeber sich die Frage, ob neben der beruflichen Tätigkeit der Arbeitnehmer auch deren Tätigkeit als Betriebsrat als Arbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes     (ArbZG) zu qualifizieren ist.
Dies ist eine berechtigte Frage. Denn falls die Antwort auf diese Frage „Ja“ lautet, dann ist das ArbZG anwendbar mit der Folge, dass die Betriebsratstätigkeit sowohl bei der Ermittlung der gesetzlichen Ruhezeiten als auch der Höchstarbeitszeiten zu berücksichtigen ist.

Nach der überwiegenden Ansicht soll es sich bei der Betriebsratstätigkeit aber nicht um Arbeit i.S.d. ArbZG handeln. Begründet wird dies insbesondere damit, dass es sich bei der Betriebsratstätigkeit um ein Ehrenamt handelt, auf welches das ArbZG keine Anwendung findet.

Aktuelle Entscheidungen
Eine höchstrichterliche Entscheidung des BAG gibt es hierzu bislang nicht. Wir möchten Ihnen aber zwei aktuelle Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte kurz vorstellen:

  1. LAG Hamm, Urteil vom 20.02.2015 – 13 Sa 1386/14
    Hier klagte ein Betriebsratsmitglied gegen den Arbeitgeber auf Gewährung einer Zeitgutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto. Das Betriebsratsmitglied hatte seine Arbeit in der vorangegangenen Nachtschicht vorzeitig beendet, um eine Ruhezeit von 9,25 Stunden zwischen Beendigung seiner Arbeit und dem Beginn einer Betriebsratssitzung am nächsten Morgen zu haben. Der Arbeitgeber hatte daraufhin nur einen Teil der nicht geleisteten Arbeitszeit vergütet.

    Obwohl das Arbeitszeitgesetz nicht gilt, gab das LAG dem Betriebsratsmitglied recht und erkannte den Anspruch auf die Gutschrift der weiteren Stunden auf dessen Arbeitszeitkonto an.
    Das LAG begründete die Gutschrift mit § 37 Abs. 2 BetrVG sowie damit, dass dem Arbeitnehmer eine kürzere Ruhenszeit nicht zumutbar war.

    In § 37 Abs. 2 BetrVG steht:

    „Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.“

    Im Klartext gesprochen heißt das:

    Das LAG lehnt die Anwendung der 11-stündigen Ruhezeit nach § 5 Abs. 1 ArbZG ab. Das LAG billigt dem Betriebsrat aber gleichzeitig eine angemessene Ruhezeit nach § 37 Abs. 2 BetrVG zu, wenn ansonsten die Erbringung der Arbeitsleistung unzumutbar ist.
    Im konkreten Fall kam das LAG zu dem Ergebnis, dass dem Betriebsratsmitglied die von ihm eingelegte Ruhezeit von 9,25 Stunden nicht zu beanstanden war.

    Auch wenn das Arbeitszeitgesetz nicht für Betriebsratstätigkeiten gilt, können die Wertungen des Arbeitszeitgesetzes also dennoch in die Beurteilung mit einfließen.
  2. LAG Niedersachen, Beschluss vom 20.04.2015 – 12 TaBV 76/14
    In dem Verfahren vor dem LAG Niedersachsen wollte ein Betriebsratsmitglied die gerichtliche Feststellung, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt sei, Betriebsratsmitglieder zur Arbeitsleistung zu verpflichten, wenn die Summe ihrer beruflichen Arbeitszeit und ihrer Betriebsratsarbeit die Grenze der Höchstarbeitszeiten des § 3 ArbZG überschreite.

    Das LAG wies den Antrag zurück, da Betriebsratsarbeit keine Arbeit i.S.d. ArbZG sei und § 3 ArbZG daher keine Anwendung finden könne.

    Das LAG erklärte jedoch im Einklang mit dem LAG Hamm, dass sich unter Umständen ein Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung aus § 37 Abs. 2 BetrVG ergeben könne, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung ansonsten unzumutbar sei.

    Auch das LAG Niedersachsen stellt bei der Bewertung der Unzumutbarkeit auf die Wertungen des ArbZG ab. Es wies den Antrag aber dennoch ab. Seiner Meinung nach war die Überschreitung der Höchstarbeitszeit im konkreten Fall nicht unzumutbar, da die Betriebsratsarbeit nicht sehr intensiv und von erheblichen Beratungspausen unterbrochen war.

Für Sie als Arbeitgeber bedeuten die Entscheidungen Folgendes:

  • Auch wenn die Regelungen des ArbZG keine unmittelbare Anwendung auf die Betriebsratsarbeit finden, so sind dessen Wertungen und Maßstäbe dennoch mittelbar zu berücksichtigen.
  • Die Erbringung der Arbeitsleistung ist für ein Betriebsratsmitglied grundsätzlich dann unzumutbar, wenn zeitliche Grenzen des ArbZG bei Zusammenrechnung von Betriebsratsarbeit und beruflicher Tätigkeit missachtet werden (etwa die ununterbrochene Ruhezeit des Betriebsratsmitglieds weniger als 11 Stunden beträgt).
  • Soweit die Erbringung der Arbeitsleistung unzumutbar ist, steht dem Betriebsratsmitglied gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG ein Anspruch auf Freistellung von der beruflichen Tätigkeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu. Fordern Sie das Betriebsratsmitglied dennoch zur Arbeitsleistung auf, so steht diesem ein Unterlassungsanspruch zu.

Ausnahme bei geringer Intensität der Betriebsratsarbeit?
Das Urteil des LAG Niedersachsen wirft die Frage auf, ob die Arbeitsleistung trotz Missachtung der zeitlichen Grenzen des ArbZG ausnahmsweise dann zumutbar sein kann, wenn die Betriebsratstätigkeit das Betriebsratsmitglied nur geringfügig beansprucht.

Das LAG hat dies bejaht. Dennoch sollten Sie hier vorsichtig sein, denn es sprechen gute Argumente dafür, dies anders zu sehen. Für den Bereitschaftsdienst hat die Rechtsprechung entschieden, dass der Bereitschaftsdienst selbst dann als Arbeit i.S.d. ArbZG anzusehen ist, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich keinerlei Arbeitsleistung erbracht hat. Eine Differenzierung von Arbeit nach dem Grad der Beanspruchung ist der Rechtsprechung und dem ArbZG also fremd.
Dass das BAG bei der Betriebsratstätigkeit anders verfahren und eine entsprechende Differenzierung nach dem Belastungsgrad vornehmen würde, ist daher nicht unbedingt zu erwarten.


Bettina Steinberg        Dr. Mona Geringhoff        Lydia Voß

  • Erstellt am .