Entgelttransparenz und Auskunftsanspruch – Aktuelles vom BAG
In seiner gestern veröffentlichten Entscheidung vom 19.02.2026 (Az.: 8 AZR 83/25) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) wichtige Fragen zum Auskunftsanspruch nach dem aktuellen Entgelttransparenzgesetz geklärt:
1️⃣ Der Auskunftsanspruch ist auf das vergangene Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.) beschränkt. Eine Auskunft kann nicht für mehrere Jahre verlangt werden.
2️⃣ Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf den Betrieb und nicht auf das Unternehmen. Es gilt der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff.
❗Der zwingend anwendbare Art. 157 Abs. 1 AEUV (= Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) steht dem nicht entgegen. Laut BAG folgt aus Art. 157 Abs. 1 AEUV und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Anspruch auf gleiches Entgelt, nicht aber eine unternehmensweite Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs.
Was bedeutet das für Auskunftsansprüche im Lichte der Entgelttransparenz-Richtlinie (ETRL), die unser Gesetzgeber wohl erst Anfang 2027 umsetzen wird?
Diese Frage musste das BAG nicht entscheiden, da die ETRL nicht für vergangene Sachverhalte gilt.
Unseres Erachtens gibt das BAG-Urteil aber zumindest Hoffnung, dass in der Privatwirtschaft die aktuellen Auskunftsregelungen dort, wo das aktuelle Entgelttransparenzgesetz eindeutige Bestimmungen enthält oder die ETRL dem nationalen Gesetzgeber Regelungsspielräume lässt, weiter Bestand haben könnten.
Argumente:
➡️ Beim zwingend anwendbare Art. 157 Abs. 1 AEUV steht die Entgeltgleichheit und nicht die Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs im Vordergrund.
➡️ Eine zwingende Geltung der ETRL in der Privatwirtschaft gibt es nicht.
➡️ Zwar müssen die Gerichte die nationalen Bestimmungen nach Möglichkeit richtlinienkonform auslegen. Die richtlinienkonforme Auslegung findet allerdings dort ihre Grenze, wo es klare gesetzliche Bestimmungen gibt (so bezieht sich laut BAG der Auskunftsanspruch nach dem eindeutigen Wortlaut des aktuellen Entgelttransparenzgesetzes auf den Betrieb und nicht das Unternehmen).
Es bleibt also spannend und HR sollte auf Vieles vorbereitet sein. Grund zur Panik gibt es allerdings nicht.
Schönes Wochenende!
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