Update Massenentlassungsanzeige
Durch die beiden BAG-Urteile vom 01.04.2026 (Az.: 6 AZR 152/22 und 6 AZR 157/22) wissen wir, dass Kündigungen bei einer Massenentlassung unwirksam sind, wenn die Massenentlassungsanzeige fehlt oder die Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird. Unseren dazu und zur „Historie“ verfasste Bericht finden Sie hier.
Letzte Woche hat das BAG sein Urteil vom 25.06.2026 (Az. 6 AZR 7/26) zu einer fehlerhaften Anzeige im Volltext veröffentlicht und entschieden:
Fehlerhafte Massenentlassungsanzeigen tangieren die Wirksamkeit von Kündigungen (nur) dann,
wenn „(…) eine fehlerhafte oder unvollständige Anzeige vorliegt, die die Arbeitsverwaltung tatsächlich daran hindert, ihre (…) Aufgabe zu erfüllen.“
Im entschiedenen Fall wurden in der Anzeige 34 Entlassungen angegeben, tatsächlich entlassen wurden aber lediglich 31 Arbeitnehmer.
Laut BAG hindert diese Abweichung von 8,8 % die Arbeitsverwaltung nicht, ihre Aufgaben zu erfüllen.
Ergebnis: Das BAG ließ die Kündigung nicht an einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige scheitern.
Schade, dass das BAG uns nicht sagt, bis zu welcher Grenze bzw. welchem Prozentsatz Abweichungen bei der Anzahl der Entlassungen tolerabel sind. Das ist umso bedauerlicher, weil es aus unterschiedlichen Gründen immer wieder Abweichungen zwischen den angezeigten und den tatsächlichen Entlassungen geben kann.
Deshalb haben wir für Sie einen Blick in die bisherige Rechtsprechung geworfen; denn neu ist sie nicht:
- Laut BAG-Urteil vom 18.06.2025 (Az. 2 AZR 96/24 (B)) war es unschädlich, dass von 148 angezeigten Entlassungen bloß 135 vollzogen wurden (Abweichung von 9,6 %).
- In seinem Urteil vom 19.05.2022 (2 AZR 424/21) stellte das BAG leider nur abstrakt fest, dass auch zu wenig angezeigte Entlassungen kein Problem sind, wenn die Arbeitsverwaltung noch ihre Verwaltungsaufgabe wahrnehmen kann.
- Und für das LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 16.09.2010, Az. 11 Sa 35/10) war eine Massenentlassungsanzeige noch akzeptabel, in der von 66 angezeigten Entlassungen nur 57 vollzogen wurden (Abweichung von 15,8 %). Aber Achtung: Ob auch das BAG die Abweichung von 15,8 % mitgemacht hätte, wissen wir nicht; die deshalb vom LAG zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.
Was man aus der BAG-Rechtsprechung bisher ableiten kann: Werden bis zu 10 % zu viele Entlassungen angezeigt, scheint das die Wirksamkeit der Anzeige nicht in Frage zu stellen.
Im umgekehrten Fall (also wenn zu wenig Entlassungen angezeigt werden) wären wir gerade bei großen Unternehmen mit den 10% vorsichtig. Denn wenn von 500 Entlassungen 50 zu wenig angezeigt werden, kann das die Arbeitsverwaltung bei der Arbeitsvermittlung durchaus beeinträchtigen.
Größtmögliche Sorgfalt ist also weiterhin angebracht.
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