Was tun bei mehreren Ersterkrankungen innerhalb der ersten 6 Wochen?
In unserer Beratungspraxis häufen sich die Fälle, in denen schon innerhalb der ersten sechs Wochen mehrere Ersterkrankungen festgestellt werden.
Wie berechnet man die 6-wöchige Lohnfortzahlung in diesen Fällen richtig?
Wenn die jeweiligen Ersterkrankungen durch arbeitsfreie Wochenenden, Feiertage, dienstplanmäßig freie Tage o.ä. unterbrochen werden, ist die Berechnung klar:
Arbeitgeber berechnen die 6-wöchige Lohnfortzahlung vom ersten Krankheitstag an durchgehend. Denn werden Erkrankungen nur durch arbeitsfreie Zeit unterbrochen, ist das seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11.12.2019 (Az.: 5 AZR 505/18) ein Indiz für einen einheitlichen Verhinderungsfall - und das auch für AU-Zeiträume in den ersten sechs Wochen.
Nach der Rechtsprechung ist es dann Sache des Arbeitnehmers, dieses Indiz zu entkräften, indem er für jeden Krankheitszeitraum konkret zu
- den jeweiligen Krankheitsursachen sowie
- Ende bzw. Beginn der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit vorträgt.
In etlichen Fällen gelingt das den Arbeitnehmern nicht.
Für die bisher häufigeren Fälle, in denen nach einer sechswöchigen AU wegen desselben Grundleidens zu Beginn der darauffolgenden Woche eine neue Ersterkrankung festgestellt wird, gilt das ebenso.
Wir werden immer wieder gefragt, warum die Rechtsprechung bei arbeitsfreien Tagen von einem einheitlichen Verhinderungsfall ausgeht.
Antwort gibt das Arbeitsgericht Stuttgart in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 28.10.2025 (Az.: 7 Ca 4016/25):
„Für die Beklagte bestand daher (wir ergänzen: aufgrund der arbeitsfreien Zeiträume) keine Möglichkeit zu beurteilen, ob der Kläger zwischen den bescheinigten Zeiträumen der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich arbeitsfähig war.“
Die Arbeitsgerichte gestehen dem Arbeitgeber also das „Recht“ zu, sich von der wiedererlangten Arbeitsfähigkeit durch Präsenz im Betrieb selbst überzeugen zu können.
Wichtig ist außerdem: In Fällen, in denen längere AU-Zeiträume aus etlichen ärztlich bescheinigten Ersterkrankungen bestehen, wird oft auch der Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert sein.
Schlussfrage: Sind Arbeitgeber „asozial“, wenn sie in solchen Fällen erstmal keine Lohnfortzahlung leisten?
Mit dieser Frage hatten wir uns schon Anfang des Jahres beschäftigt und sie mit NEIN beantwortet. Wie wir unser NEIN begründet haben, können Sie unserem damaligen Beitrag entnehmen, den Sie hier finden.
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