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Aktuelles vom BAG zur erfolgreichen Zurückweisung einer Kündigung, der keine Originalvollmacht beilag

Am 03.09.2026 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Volltext seines Urteils vom 07.05.2026 (2 AZR 130/25) veröffentlicht, in dem einem Unternehmen bei einer Kündigung das „böse“ Zurückweisungsrecht nach § 174 BGB auf die Füße fiel. Und das in einem Fall, in dem § 174 BGB nach seinem Wortlaut eigentlich gar nicht gilt!

Nach § 174 Satz 1 BGB kann ein von einem Bevollmächtigten vorgenommenes einseitiges Rechtsgeschäft (die Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft) unverzüglich zurückgewiesen werden, wenn der Bevollmächtigte keine Original-Vollmachtsurkunde vorlegt und die Zurückweisung deshalb erfolgt. Bei einer Zurückweisung ist die Erklärung unwirksam; eine Heilung oder Genehmigung ist nicht möglich!

Gem. § 174 Satz 2 BGB ist eine Zurückweisung ausgeschlossen, wenn die Bevollmächtigung dem Erklärungsempfänger VORHER vom Vollmachtgeber bekannt gegeben wurde; die Vorher-Bekanntgabe ist formlos möglich, muss im Streitfall aber vom Unternehmen nachgewiesen werden.

Der Fall: Der 3-köpfige Aufsichtsrat einer GmbH war laut Gesellschaftsvertrag u.a. für den Abschluss und die Beendigung von Geschäftsführerverträgen zuständig. Der gesamte Aufsichtsrat beschloss die Abberufung des Geschäftsführers (GF) und die Kündigung von dessen Geschäftsführervertrag.

Wenige Tage später unterschrieben 2 Aufsichtsratsmitglieder (die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied) die Kündigung. Da der Aufsichtsrat aus 3 Mitgliedern besteht, wies der GF die Kündigung mangels Vorlage einer auf die 2 Mitglieder lautenden Vollmacht zurück.

Mit Erfolg!

Die wesentlichen Feststellungen des BAG lauten:

  • Zwar gilt § 174 BGB nach seinem eindeutigen Wortlaut („Bevollmächtigter“) nur für Vertreter, die durch Rechtsgeschäft bevollmächtigt sind und nicht für organschaftliche Vertreter. § 174 BGB ist laut BAG aber analog anwendbar, wenn eine organschaftliche Gesamtvertretungsmacht zu einer organschaftlichen Alleinvertretungsmacht ausgeweitet wird!
  • Nach dem Gesellschaftsvertrag hätte der ganze Aufsichtsrat als Vertretungsorgan der Gesellschaft kündigen müssen. Die Durchführung von Beschlüssen durch einzelne Mitglieder war im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen. Dem GF wurde mit der Kündigung auch keine auf die Unterzeichner lautende Kündigungsbefugnis des Aufsichtsrats vorgelegt. Ihm wurde mit der Kündigung nicht mal der Aufsichtsratsbeschluss über seine Kündigung ausgehändigt.
  • Die Zurückweisung durch den GF erfolgte unverzüglich, nämlich innerhalb der hierfür regelmäßig geltenden Frist von einer Woche.
  • Das BAG hat einen Ausschluss der Zurückweisung nach § 174 Satz 2 BGB verneint.
    Es reicht nicht, dass die Vertretung des Aufsichtsrats durch insbesondere dessen Vorsitzende allgemein bekannt gewesen sein soll. Das Unternehmen hätte den Geschäftsführer hierüber aktiv informieren müssen.

§ 174 BGB hat es also in sich und sollte immer mitgedacht werden. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie mehr Infos zu dem Thema haben oder einfach nur wissen möchten, welche einseitigen Rechtsgeschäfte es im Arbeitsrecht gibt.

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