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Wie können Arbeitgeber ein BEM beenden? Ein Fall aus der Praxis

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (kurz BEM genannt) wird aufgrund der Rechtsprechung immer komplizierter und komplexer.

Beim BEM gibt es aber noch ein anderes Problem: Viele BEM-Verfahren ziehen sich, ohne dass man vorwärtskommt.

So auch in einem unserer aktuellen Fälle, in dem der Arbeitnehmer (AN) seine wiederkehrenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Bedingungen an seinem Arbeitsplatz zurückführt:

  • Der Arbeitgeber (AG) hatte generell einen Arbeitsplatzwechsel angeregt, da er aktuell Vakanzen hat. Das hat der AN abgelehnt. Deshalb wurde eine Versetzung/Vertragsänderung auf einen anderen Arbeitsplatz nicht weiterverfolgt.
  • Der AN hat wiederum Vorschläge gemacht, die für den AG (wirklich) nicht umsetzbar sind. Klar kommuniziert wurde das aber noch nicht.

Was also tun? Der AG möchte das BEM gerne beenden. Aber wie?

Aktuell ist eine Beendigung des BEM nicht möglich, weil die bisherigen Gespräche zu unkonkret waren.

Außerdem ist bei einer einseitigen Beendigung des BEM durch den AG das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18.11.2021 (2 AZR 138/21) zu beachten.

Kernaussagen des BAG:

  • Der AG kann den Suchprozess grundsätzlich nicht einseitig beenden.
  • Der Such-/Klärungsprozess ist erst dann abgeschlossen, wenn es aus Sicht aller am Verfahren Beteiligten (also auch des AN) keine ernsthaft weiterzuverfolgenden Ansätze für zielführende (Präventions-)Maßnahmen gibt. Ggf. ist dem AN Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.

Der Rat an „unseren“ AG lautet daher:

  • Info an den AN, dass und warum seine bisherigen Vorschläge nicht in Betracht kommen.
  • Konkretes Angebot vorhandener Arbeitsplätze mit leidensgerechtem Anforderungsprofil.
  • Aufforderung an den AN, innerhalb von 2 Wochen zu den Angeboten Stellung zu nehmen oder innerhalb der Frist neue Maßnahmen vorzuschlagen, die wahrscheinlich zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands führen.

Wenn der AN nicht fristgerecht reagiert, wird „unser“ AG dem AN in Anlehnung an die BAG-Rechtsprechung schreiben: Hiermit sehen wir das BEM als beendet an.

Hinweis: Wie lang die dem AN zu setzende Frist sein muss, ist streitig. In Anlehnung an §§ 99, 102 BetrVG soll es Minimum 1 Woche sein. Da die Wochenfrist von einigen als zu kurz empfunden wird, sind längere Fristen besser; wir empfehlen mindestens 2 Wochen.

Wichtige Schlussbemerkung für die HR-Praxis: Die Beendigung des BEM ist einzelfallabhängig zu prüfen. Der Rat an „unseren“ AG ist daher leider keine Blaupause für andere Fälle.

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