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BAG aktuell zum Verdienstausfall diskriminierter Bewerber

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat letzten Donnerstag (10.09.2026) einen seit 2009 (!) dauernden Rechtsstreit entschieden, der mehrfach durch die Instanzen und bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) ging (BAG, Urteil vom 10.09.2026, Az.: 8 AZR 153/25).

In dem Rechtsstreit ging es um einen aufgrund seines Alters diskriminierten Bewerber und zuletzt um die Frage, ob und wie lange der Kläger einen Verdienstausfallschaden nach § 15 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verlangen kann.

Die schlechte Nachricht für alle Arbeitgeber:

Nach Auffassung des BAG ist die Haftung des Arbeitgebers nach § 15 Abs. 1 AGG – so wörtlich – „nicht von vornherein in ihrem Umfang begrenzt“.

Damit erteilt das BAG den Auffassungen eine Absage, die den Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG per se begrenzen wollten. So traten einige für eine Begrenzung bis zum ersten ordentlichen Kündigungstermin ein. Andere wollten den Verdienstausfallschaden analog § 10 des Kündigungsschutzgesetzes auf zwölf Monatseinkommen deckeln.

Die gute Nachricht für diesen Arbeitgeber:

Das BAG entschied trotzdem zugunsten des Arbeitgebers, da der Kläger zwischenzeitlich über mehrere Jahre in einem anderen, seiner Qualifikation entsprechenden Arbeitsverhältnis war. Deshalb fehle es an dem Kausalzusammenhang zwischen diskriminierender Nichteinstellung und Verdienstausfallschaden.

Die Pressemitteilung des BAG vom 10.09.2026 haben wir hier für Sie verlinkt.

Das Urteil zeigt: AGG-Verstöße können Arbeitgeber teuer zu stehen kommen. Angefangen bei Stellenausschreibungen sollten Arbeitgeber daher höllisch aufpassen.

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