Wie weit dürfen Menschen in ihrem subjektiven Rechtsempfinden gehen? Wann sind gegen das objektive Recht resistente Menschen prozessunfähig?
In unserem Beitrag vom 17.09.2026 ging es um die vom Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg bestätigte fristlose Kündigung wegen des heimlichen Mitschnitts eines Personalgesprächs durch einen Arbeitnehmer, den die KI überführt hat.
In den Kommentaren zu dem Beitrag auf LinkedIn wurde diskutiert, ob der Arbeitnehmer einfach nur dumm war. Die Entscheidungsgründe offenbaren, dass wir es hier mit einem Arbeitnehmer zu tun haben, dem es offenbar wichtig war, das in dem Personalgespräch Gesagte Punkt für Punkt zu widerlegen und das konnte er nur durch die Aufzeichnung.
Und damit sind wir bei unserem heutigen Thema:
Einige von Ihnen werden es schon mit Arbeitnehmern zu tun gehabt haben, die ihre Auffassung von dem, was Recht ist, über alles und auch die objektive Rechtsordnung stellen.
So wollte der Kläger in dem entschiedenen Fall nicht nur die Äußerungen im Personalgespräch Punkt für Punkt widerlegen. Um das, was seiner Meinung nach Recht ist, durchzusetzen, hat er die Prozessakten ausweislich der Entscheidungsgründe mit über 1000 Seiten gefüllt, unbegründete Befangenheitsanträge und Dienstaufsichtsbeschwerden gestellt bzw. erhoben und Vergleichsvorschläge des Arbeitgebers kategorisch abgelehnt.
Wir selbst haben für eine Mandantin über 2 Jahrzehnte (!) einen Rechtsstreit gegen einen solchen Arbeitnehmer geführt. Da der Arbeitnehmer auch noch Volljurist war, blieb uns und der Mandantin nichts erspart – unzählige Befangenheitsanträge gegen fast alle mit seinen Verfahren befassten Richter. Die Verfahren gingen durch alle Instanzen, Bundesarbeitsgericht (BAG), Bundes- und Landesverfassungsgericht eingeschlossen. Der Arbeitnehmer ging im erbitterten Kampf um seinen Arbeitsplatz in Rente und am Ende hat ihm all das nichts gebracht.
Die Frage, die wir uns und die sich auch das LAG Baden-Württemberg gestellt hat:
Sind solche Kläger noch prozessfähig?
Das LAG Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 03.06.2026 (Az: 21 Sa 63/25) hierauf folgende Antwort gegeben.
„Für die Feststellung einer Prozessfähigkeit kommt es nicht auf eine - objektive – „Vernünftigkeit“ an. Niemand ist verpflichtet, sich „vernünftig“ zu verhalten. Wer mit freiem Willen eine Vielzahl von Prozessen möglichst aufwendig führt, ist nicht allein deshalb prozessunfähig. Der Schluss von der Unvernünftigkeit der Prozessführung auf die Prozessunfähigkeit ist unzulässig (…).“
Fazit: In aller Regel wird man solchen Klägern ihre Prozessfähigkeit nicht absprechen können. Man kann solche Verfahren nur mit Geduld und Spucke, guten Nerven und einer gut gefüllten Prozesskasse durchstehen. Schade nur, dass dadurch bei allen und auch den Gerichten viele Ressourcen und Gelder verballert werden.
Die gute Nachricht aber ist: Am Ende setzt sich (zumindest meistens) immer noch das objektive und nicht subjektiv empfundene Recht durch.
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