Hauptsache weg? Wann Freistellungen zu einem Problem werden können
In der betrieblichen Praxis ist es gang und gäbe, Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer ordentlichen Kündigung oder einem Aufhebungsvertragsangebot unwiderruflich freizustellen.
Wie die folgenden Fälle zeigen, sollten solche Freistellungen manchmal besser durchdacht und präziser formuliert werden:
- Ein aktueller Fall von uns:
Der Arbeitgeber macht einem Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertragsangebot. Der Arbeitnehmer lehnt „dankend“ ab.
Daraufhin erklärt der Arbeitgeber die unwiderrufliche Freistellung ohne festen Endtermin.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses folgt erst danach.
Nun streiten wir uns beim Arbeitsgericht u. a. über die Frage, ob die Freistellung bis zum Sankt Nimmerleinstag gilt.
- Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz vom 29.01.2026 (Az.: 4 SLa 129/25):
In diesem Fall gab es eine Kündigung mit dem Zusatz, dass der Arbeitnehmer unabhängig davon mit sofortiger Wirkung unwiderruflich freigestellt wird.
Auch hier stellte sich die Frage, ob „unabhängig davon“ eine Freistellung bis zum Sankt Nimmerleinstag bedeutet.
Das LAG Rheinland-Pfalz sagte Nein, der Arbeitgeber hat also noch mal Glück gehabt.
- LAG Rheinland-Pfalz vom 03.03.2022 (Az.: 5 Sa 209/21):
Dieser Arbeitnehmer erhielt ein Aufhebungsvertragsangebot und gleichzeitig eine unwiderrufliche Freistellung, wieder ohne festen Endtermin.
Der Arbeitnehmer deutete das als Freistellung bis zur Regelaltersrente. Das LAG folgte dem gottlob nicht.
- LAG Niedersachsen vom 16.03.2026 (Az.: 4 SLa 854/25):
Der Arbeitnehmer erhielt ein Kündigungsschreiben und ein weiteres Schreiben mit seiner unwiderruflichen Freistellung unter Anrechnung von Resturlaub und Überstunden.
Der Arbeitgeber erkannte den Klageantrag an (weil er wusste, dass die Kündigung nicht halten wird) und forderte den Arbeitnehmer schon vor Ablauf der Kündigungsfrist zur Aufnahme seiner Arbeit auf.
Diesmal hatte der Arbeitgeber Pech. Das LAG entschied: Da der Arbeitgeber im Freistellungsschreiben nicht gesagt hatte, wann genau die 10 Tage Resturlaub genommen werden, muss er sich so behandeln lassen, als hätte er dem Arbeitnehmer für den gesamten Zeitraum bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Urlaub bewilligt.
- Arbeitsgericht (ArbG) Nordhausen vom 06.04.2022 (Az.: 2 Ca 768/21):
Wenn eine unwiderrufliche Freistellung mit einer Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist kombiniert wird, gilt die unwiderrufliche Freistellung in Zweifel bis zum Ablauf der richtigen ordentlichen Kündigungsfrist. Arbeitgeber, die mit zu kurzer Frist gekündigt haben, können sich von der Freistellung daher nicht lossagen.
Was lernen wir daraus?
Kein Paste & Copy bei Freistellungen, sondern immer den Einzelfall betrachten und unbedingt einen Endtermin nennen.
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